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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 10.07.1996 - 20 U 21/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Bielefeld - 4 O 306/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm bestätigt, dass die Wissenszurechnung nach der BGH-Rechtsprechung ("Auge und Ohr") nicht nur auf Versicherungsagenten beschränkt ist, sondern auch auf andere Dritte anwendbar ist, die mit Wissen und Willen des Versicherers eingeschaltet werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (oder Dritter) macht geltend, dass das Wissen eines eingeschalteten Dritten (z. B. eines Vermittlers oder Sachbearbeiters) dem Versicherer zugerechnet werden muss. Dies betrifft Fälle, in denen der Dritte im Rahmen der Vertragsanbahnung oder -abwicklung Kenntnisse erlangt hat, die für den Versicherer relevant sind (z. B. Risikoinformationen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm entscheidet, dass die Grundsätze der Wissenszurechnung – wie sie der BGH in seiner "Auge und Ohr"-Rechtsprechung (BGHZ 102, 194) entwickelt hat – nicht auf Versicherungsagenten begrenzt sind. Vielmehr gelten sie für jeden Dritten, der mit Wissen und Willen des Versicherers in den Prozess der Vertragsverhandlungen oder -abwicklung eingebunden ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die bestehende BGH-Rechtsprechung, die besagt, dass ein Versicherer sich das Wissen Dritter zurechnen lassen muss, wenn diese als seine "Wahrnehmungsgehilfen" fungieren. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie der Risikotragungsfunktion des Versicherers: Wer Dritte bewusst in seine Organisation einbindet, muss sich deren Wissen wie eigenes zurechnen lassen, um den Versicherungsnehmer nicht unnötig zu benachteiligen. Die frühere Entscheidung des OLG Hamm (LS vom 08.03.1996) wird damit bestätigt und verallgemeinert.

KI INHALT
Wissenszurechnung nach BGHZ 102, 194 gilt nicht nur für Versicherungsagenten, sondern für alle Dritten, die mit Wissen und Willen des Versicherers eingeschaltet werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auge-und-Ohr-Rspr.
Beschränkung der Wissenszurechnung auf VV
NORM
§ 43 VVG
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.07.1996
AKTENZEICHEN
20 U 21/96
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1996:0710.20U21.96.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
08.03.2021