Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 13.05.1997 - 9 U 127/95 – Transportversicherung 7 –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einem Versicherungsmakler (VM), der vom Versicherungsunternehmen (VU) sowohl mit dem Nachweis als auch mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages beauftragt ist, dessen Wissen und Erklärungen dem Versicherungsnehmer (VN) und nicht dem VU zuzurechnen sind.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) und ein Versicherungsnehmer (VN) stritten sich darüber, wem das Wissen und die Erklärungen eines Versicherungsmaklers (VM) zuzurechnen sind. Der VM war vom VU mit dem Nachweis und der Vermittlung eines Versicherungsvertrages beauftragt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass das Wissen und die Erklärungen des VM in diesem Fall dem VN und nicht dem VU zuzurechnen sind.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der VM in diesem Fall nicht nur als Nachweismakler, sondern auch als Vermittlungsmakler tätig war. In einer solchen Konstellation sei der VM dem VN als sein Vertreter zuzurechnen, nicht dem VU.

KI INHALT
Wissen und Erklärungen eines mit Vermittlung beauftragten Versicherungsmaklers sind dem Versicherungsnehmer, nicht dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Transportversicherung 7
STICHWORT
Vermittlung einer Transportversicherung durch VM
Zurechenbarkeit des Wissens und der Erklärungen des VM
NORM
§ 133 BGB
§ 155 BGB
§ 157 BGB
§ 278 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.05.1997
AKTENZEICHEN
9 U 127/95
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1997:0513.9U127.95.00
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
01.03.2021