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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.11.1962 - VII ZR 223/61 – Flüssiggas –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Betriebsübernahme (§ 613 Satz 2 BGB) nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis zwischen einem Unternehmer (U) und einem Handelsvertreter (HV) übertragen werden können. Der Anspruch des U auf die Dienste des HV ist grundsätzlich nicht übertragbar (§ 613 Satz 2 HGB), es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart. Im konkreten Fall wurde keine solche Abbedingung festgestellt, da der HV ein selbstständiger Kaufmann ist und das Vertrauensverhältnis sowie die weitgehenden Weisungsrechte des U gegen eine stillschweigende Abbedingung sprechen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) möchte den Anspruch auf die Dienste eines Handelsvertreters (HV) im Rahmen einer Betriebsübernahme auf einen Dritten übertragen. Der HV wendet sich dagegen und beruft sich auf § 613 Satz 2 HGB, der die Übertragbarkeit des Anspruchs auf die Dienste eines HV grundsätzlich ausschließt. Der U argumentiert, dass die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Betriebsübernahme (§ 613 Satz 2 BGB) analog anwendbar seien und daher eine Übertragung möglich sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Übertragung des Anspruchs auf die Dienste des HV nicht ohne Weiteres zulässig ist. Die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Betriebsübernahme sind auf das Verhältnis zwischen U und HV nicht entsprechend anwendbar. § 613 Satz 2 HGB steht der Übertragung entgegen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich oder stillschweigend eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Im konkreten Fall wurde eine solche Abbedingung nicht festgestellt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine direkte Übertragbarkeit arbeitsrechtlicher Grundsätze: Das Verhältnis zwischen U und HV ist nicht mit dem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vergleichbar. Der HV ist ein selbstständiger Kaufmann, und das Vertrauensverhältnis zwischen U und HV ist in der Regel enger als das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  2. Grundsatz der Nichtübertragbarkeit: § 613 Satz 2 HGB sieht vor, dass der Anspruch des U auf die Dienste des HV nicht übertragbar ist. Diese Vorschrift ist nicht zwingend, aber eine Abbedingung muss ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
  3. Fehlende stillschweigende Abbedingung: Im konkreten Fall sprach die Einräumung weitgehender Weisungs- und Kontrollrechte des U gegenüber dem HV dagegen, dass § 613 Satz 2 HGB stillschweigend abbedungen wurde. Dem HV konnte es nicht gleichgültig sein, wer diese Rechte ausübt.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 613 Satz 2 BGB (Arbeitsrechtliche Betriebsübernahme)
  • § 613 Satz 2 HGB (Nichtübertragbarkeit des Anspruchs auf die Dienste eines HV)
KI INHALT
§ 613 Satz 2 BGB ist auf Handelsvertreterverhältnisse nicht automatisch übertragbar, da HV selbstständige Kaufleute sind und ein engeres Vertrauensverhältnis zum Unternehmer besteht. Arbeitsrechtliche Grundsätze gelten hier nicht ohne Weiteres. Eine Abbedingung von § 613 Satz 2 BGB muss ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Flüssiggas
STICHWORT
Umfang der Tätigkeits- und Betriebsbezogenheit des HV
Unübertragbarkeit des Anspruchs des U auf die Dienstleistung des HV aus dem HVV
FUNDSTELLE
BB 62, 1392
DB 62, 1636
VersR 63, 37
HVR Nr. 288
LM Nr. 1 zu § 84 HGB
NORM
§ 613 Satz 2 BGB analog
§ 84 HGB
jetzt § 613 a BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.11.1962
AKTENZEICHEN
VII ZR 223/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
23.11.2025