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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Teilkündigung eines Vertrages ohne vertragliche Vereinbarung grundsätzlich unwirksam ist, da sie gegen Treu und Glauben verstößt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kläger) möchte einen Vertrag nur teilweise kündigen (Teilkündigung), ohne dass dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die andere Partei (Beklagter) wendet sich gegen diese Teilkündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass eine Teilkündigung eines Vertrages grundsätzlich unwirksam ist, wenn sie nicht vertraglich vorbehalten wurde.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine Teilkündigung ohne vertragliche Grundlage sei mit den allgemeinen Rechtsprinzipien nicht vereinbar. Der BGH beruft sich dabei auf frühere Urteile (BGH, 28.04.1972, DB 72, 1577; BAG, 07.10.1982, LS 1), die dieselbe Rechtsauffassung vertreten.

ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Teilkündigung
FUNDSTELLE
DB 93, 1616
HVR Nr. 726
ZAP EN-Nr. 234/93
WM 93, 610
NJ 93, 239
GI 93, 163
MDR 93, 479
LM Nr. 21 zu § 51 BRAO
BGHR zu § 242 BGB Kündigungsrecht 2
BGHR zu § 51 BRAOAnspruchsentstehung 3
NORM
§ 89 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.11.1992
AKTENZEICHEN
IX ZR 200/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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