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Fazit: Das AG Karlsruhe entschied, dass ein Unternehmer (U) einen Handelsvertreter (HV) nicht über Kündigungen von Versicherungsverträgen durch Versicherungsnehmer (VN) informieren muss, wenn nur geringfügige Provisionsrückzahlungen (hier: 13,52 € bis 29,31 €) anfallen. Der HV muss bereits erhaltene Provisionen gemäß § 87a Abs. 2 HGB zurückzahlen, da die Vertragsdurchführung mit Kündigung entfällt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U), ihn über Kündigungen von Versicherungsverträgen durch Versicherungsnehmer (VN) zu unterrichten, um durch Nachbearbeitung seine Provisionsansprüche zu sichern. Der Anspruch könnte sich aus dem zwischen U und HV bestehenden Vertragsverhältnis (ggf. in Verbindung mit § 87a HGB) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage des HV abgewiesen. Der U ist nicht verpflichtet, den HV über die Kündigungen zu informieren, wenn nur Kleinstbeträge an Provisionsrückzahlungen (hier: zwischen 13,52 € und 29,31 €) betroffen sind.
c) Begründung des Gerichts:
- Mit der Kündigung des Versicherungsvertrags durch den VN steht fest, dass die Verträge nicht durchgeführt werden.
- Nach § 87a Abs. 2 HGB hat der HV bereits erhaltene Provisionen für nicht durchgeführte Geschäfte an den U zurückzuzahlen.
- Eine Unterrichtspflicht des U entfällt, wenn der wirtschaftliche Aufwand (hier: Nachbearbeitung zur Sicherung minimaler Provisionsbeträge) in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Die Höhe der Rückzahlungsbeträge rechtfertigt keine Informationspflicht.