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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KGer St. Gallen, 22.01.1954 - n.m.

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Kantonsgericht St. Gallen entscheidet, dass Art. 418u OR (Kundschaftsentschädigung für Agenten) nicht analog auf Alleinvertretungsverträge mit selbständigen Kaufleuten anwendbar ist, da diese im eigenen Namen handeln und die Kundschaft für sich selbst erwerben – anders als Agenten, die für ihren Auftraggeber tätig sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Alleinvertreter (selbständiger Kaufmann) begehrt vermutlich eine Kundschaftsentschädigung von seinem Lieferanten nach Beendigung des Vertrages, gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 418u OR (der eigentlich für Agenturverträge gilt).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das KGer St. Gallen lehnt die analoge Anwendung von Art. 418u OR auf Alleinvertretungsverträge ab.

c) Begründung des Gerichts:

  • Unterschiedliche Vertragstypen: Der Alleinvertreter handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, während ein Agent Geschäfte für den Auftraggeber vermittelt oder abschließt.
  • Kundschaftsbeziehung: Der Alleinvertreter erwirbt die Kundschaft für sich selbst, der Agent hingegen baut sie für seinen Auftraggeber auf.
  • Fehlendes Schutzbedürfnis: Beim Alleinvertretungsvertrag profitiert der Lieferant nicht in gleichem Maße von der Kundschaft nach Vertragsende wie beim Agenturvertrag, daher besteht kein Bedarf für eine Kundschaftsentschädigung.
  • Keine Ausweitung der Ausnahmeregel: Selbst wenn das BGer eine vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund zulässt, folgt daraus nicht, dass auch die spezielle Entschädigungsregel des Art. 418u OR übertragbar ist.
KI INHALT
Art. 418 u OR gilt nicht für Alleinvertretungsverträge mit selbständigen Kaufleuten, da diese im eigenen Namen handeln. Unterschiede zum Agenturvertrag rechtfertigen keine Kundschaftsentschädigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des VH nach schweizerischem Recht
Voraussetzungen einer Kundschaftsentschädigung
Agenturverhältnis
Beweislastverteilung
FUNDSTELLE
SJZ 58, 187
GVP 54, Nr. 15
NORM
Art. 418 u OR analog
REDAKTION
Evers
GERICHT
KGer St. Gallen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.01.1954
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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