Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 26.11.1953 - III Sa 174/53 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine Kündigung nicht zwingend das Wort „Kündigung“ enthalten muss. Vielmehr genügt jedes Verhalten, das eindeutig den Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringt. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des Empfängers.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der seit Jahren in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, behauptet gegenüber seinem früheren Arbeitgeber, das alte Arbeitsverhältnis bestehe noch fort. Der Arbeitgeber antwortet schriftlich, das Arbeitsverhältnis sei seiner Auffassung nach gelöst und eine Wiedereinstellung sei nicht beabsichtigt. Der AN begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Der Arbeitgeber wendet ein, seine Erklärung sei als Kündigung zu verstehen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Erklärung des Arbeitgebers als Kündigung zu werten ist. Eine Kündigung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es reicht aus, wenn der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig und für den Empfänger erkennbar ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine Kündigungserklärung muss klar und zweifelsfrei den Willen zur Auflösung des Vertragsverhältnisses erkennen lassen (§ 133 BGB).
- Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben verstehen musste (Empfängerhorizont).
- Auch mittelbare Äußerungen (z. B. die Weigerung, weiter zusammenzuarbeiten) oder deklaratorische Aussagen können als Kündigung gewertet werden, wenn sie den Beendigungswillen erkennen lassen.
- Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ändert nichts an dieser Auslegungsregel.