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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 19.01.1956 - 2 AZR 80/54 – Vorrichtungen und Werkzeuge –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 26.11.1953 - III Sa 174/53 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine Kündigung nicht zwingend das Wort „Kündigung“ enthalten muss. Vielmehr genügt jedes Verhalten, das eindeutig den Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringt. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des Empfängers.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN), der seit Jahren in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, behauptet gegenüber seinem früheren Arbeitgeber, das alte Arbeitsverhältnis bestehe noch fort. Der Arbeitgeber antwortet schriftlich, das Arbeitsverhältnis sei seiner Auffassung nach gelöst und eine Wiedereinstellung sei nicht beabsichtigt. Der AN begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Der Arbeitgeber wendet ein, seine Erklärung sei als Kündigung zu verstehen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Erklärung des Arbeitgebers als Kündigung zu werten ist. Eine Kündigung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es reicht aus, wenn der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eindeutig und für den Empfänger erkennbar ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine Kündigungserklärung muss klar und zweifelsfrei den Willen zur Auflösung des Vertragsverhältnisses erkennen lassen (§ 133 BGB).
  • Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben verstehen musste (Empfängerhorizont).
  • Auch mittelbare Äußerungen (z. B. die Weigerung, weiter zusammenzuarbeiten) oder deklaratorische Aussagen können als Kündigung gewertet werden, wenn sie den Beendigungswillen erkennen lassen.
  • Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ändert nichts an dieser Auslegungsregel.
KI INHALT
Eine Kündigung muss nicht das Wort "Kündigung" enthalten – entscheidend ist der eindeutige Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, aus Sicht des Empfängers. Auch deklaratorische Äußerungen oder mittelbare Handlungen können als Kündigung gelten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Vorrichtungen und Werkzeuge
STICHWORT
Kündigungserklärung
Kündigung
FUNDSTELLE
JK 56, Nr. 16, S. 6
ifA 56, 1937
BetrV 56, 155 Nr. 5 LS
ARSt. 56 XVI Nr. 658
ARSt 56 XVI Nr. 49
BB 56, 210
AP Nr 1 zu § 620
RdA 56, 119
DB 56, 212
BABl. 56, 703 m. Anm. Schelp
AR-Blattei, Kündigung II, Entscheidung 3 m. Anm. Molitor
AR-Blattei ES 1010.2 Nr 3
AuR 57, 123 m. Anm. Herschel
BetrVerf. 56, 155
MDR 56, 394 m. Anm. Schelp
BlfSt. 56, 298 m. Anm. Endemann
BlfSt. 57, 173 m. Anm. König
WA 56, 34
WA 56, 49
ArbuSozPol. 57, 298 m. Anm. Jaerisch
PraktArbR Nr 201 zu § 1 Abs 1 KSchG
FHArbSozR 4 Nr 2290
FHArbSozR 4 Nr 4497
FHArbSozR 8 Nr 7742
FHArbSozR 6 Nr. 1695
FHArbSozR 3 Nr 1827
FHZivR 5 Nr 21410
FHZivR 5 Nr 5139
FHZivR 5 Nr 5140
NORM
§ 620 BGB
§ 133 BGB
§ 565 ZPO
§ 1 Abs. 1 KSchG 1951
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.01.1956
AKTENZEICHEN
2 AZR 80/54
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
13.04.2026 09:44:33