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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Krefeld, 24.06.2010 - 5 C 277/09 – Atlanticlux 22 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Krefeld entschied, dass ein Versicherungsmakler (VM) keine ausstehende Maklercourtage verlangen kann, wenn er den Versicherungsnehmer (VN) nicht ordnungsgemäß über die Unabhängigkeit der Courtagezahlungen von der Lebensversicherung aufgeklärt hat. Die Geltendmachung des Anspruchs wäre treuwidrig (§ 242 BGB), da der VN einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherungsnehmer (VN) die Zahlung ausstehender Maklercourtage aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung (gemäß §§ 652 Abs. 1 BGB, § 93 HGB). Der VN wehrt sich gegen die Forderung mit der Begründung, er sei über die rechtlichen Zusammenhänge (insbesondere die Unabhängigkeit der Courtage vom Versicherungsvertrag) nicht aufgeklärt worden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage des VM ab. Es entschied, dass der VM keinen Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Courtage hat, weil:

  1. Die Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, da der VN einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung hat.
  2. Der VM (bzw. sein Untervermittler) den VN irreführend beraten hat, indem er den Eindruck erweckte, die Courtage teile das Schicksal der Versicherungsprämie (z. B. bei Kündigung der Versicherung).
  3. Der VN aufgrund dieser Fehlinformation den VM-Vertrag mit der Honorarabrede nicht geschlossen hätte (widerlegbare Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens).

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine generelle Aufklärungspflicht über VM-Vertrag: Grundsätzlich muss der VM den VN nicht ungefragt über Risiken des VM-Vertrags aufklären (§ 242 BGB). Eine Pflicht besteht nur bei besonderen Umständen (z. B. wenn der VN die Verhältnisse nicht durchschaut).
  • Ausnahme im konkreten Fall:
  • Der Untervermittler des VM hatte den VN falsch informiert (z. B. dass die Courtage wie bei einer Bruttopolice mit der Prämie verknüpft sei).
  • Die Zahlungsmodalitäten (gemeinsame Einziehung von Courtage und Prämie über einen Dritten) verstärkten den falschen Eindruck.
  • Der VN durfte sich auf die Sachkunde des Untervermittlers verlassen, selbst wenn dieser fachlich überfordert war.
  • Rechtsfolge:
  • Der VN hat einen Schadensersatzanspruch (negatives Interesse: Rückabwicklung des VM-Vertrags).
  • Der VM kann die Courtage nicht einfordern, da er sie sonst sofort an den VN zurückzahlen müsste (§ 242 BGB).

Hinweis: Das Gericht ließ offen, ob der VM seinen Anspruch auch nach § 654 BGB (Verwirkung bei Interessenkonflikt) verloren hat, da er möglicherweise als gebundener Versicherungsvertreter (VV) agierte.

KI INHALT
Versicherungsmakler verliert Anspruch auf Courtage bei treuwidriger Geltendmachung. Abweichung von § 92 Abs. 4 HGB durch Vermittlungsgebührenvereinbarung zulässig. Aufklärungspflicht bei besonderer Unkenntnis des Kunden, aber nicht allein wegen Nettopolice. Untervermittler haften für falsche Aufklärung, Schadensersatzanspruch des VN möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Atlanticlux 22
STICHWORT
Vermittlungsgebührenvereinbarung
Aufklärungspflicht des VM
Nettopolice
Honorarberatung
Ausschluss des Honoraranspruchs nach Treu und Glauben
Haftung des VM aus Verschulden bei Vertragsschluss
Verwirkung
Courtageanspruch
unechte Verflechtung
NORM
§ 92 Abs. 4 HGB
§ 93 HGB
§ 242 BGB
§ 280 BGB
§ 654 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Krefeld
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.2010
AKTENZEICHEN
5 C 277/09
ECLI
ECLI:DE:AGKR:2010:0624.5C277.09.00
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
22.05.2020