vgl. Küstner/v. Manteuffel, HdB-ADR, Bd. I, 2.A. Rzz. 163 ff.; vgl. aber Küstner/Thume/Schürr, HdB-VertR, Bd. I, 5.A., Kap. I Rzz. 211 ff.; Fürst, ZBR 88, 12
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Beamter für eine nebenberufliche werbende Tätigkeit als Vertrauensmann einer Selbsthilfeeinrichtung eine Genehmigung benötigt, da diese nicht der Wahrung seiner Berufsinteressen dient.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Beamter übt nebenberuflich eine werbende Tätigkeit als Vertrauensmann einer Selbsthilfeeinrichtung aus. Die zuständige Behörde (hier: Dienstherr des Beamten) verlangt, dass diese Tätigkeit genehmigungspflichtig ist. Die Rechtsgrundlage hierfür bilden § 66 Abs. 1 Nr. 5 BBG, § 42 Abs. 1 Nr. 5 BRRG sowie die entsprechende landesrechtliche Vorschrift (§ 69 Nr. 4 LBG NW).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass die nebenberufliche werbende Tätigkeit des Beamten genehmigungspflichtig ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die genannten gesetzlichen Vorschriften, die eine Genehmigungspflicht für Nebenbeschäftigungen von Beamten vorsehen, sofern diese nicht der Wahrung der Berufsinteressen dienen. Die werbende Tätigkeit als Vertrauensmann einer Selbsthilfeeinrichtung fällt nicht unter die Ausnahmen (z. B. berufsbezogene Interessenvertretung), sondern unterliegt daher der Genehmigungspflicht.