Vorinstanz ArbG Aachen, 22.08.2007 - 3 Ca 5248/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter, der vertraglich nur mit Genehmigung des Unternehmens für andere Unternehmer tätig werden darf, gilt als Einfirmenvertreter (§ 92a Abs. 1 HGB), solange die Genehmigung nicht erteilt wurde. Das LAG Hamm bestätigt diese Auslegung im Anschluss an das BAG und das OLG Karlsruhe.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit einem Unternehmer (U) über seinen Status als Einfirmenvertreter. Der HV ist vertraglich verpflichtet, für die Tätigkeit für andere Unternehmer die Genehmigung des U einzuholen. Der HV behauptet, kein Einfirmenvertreter zu sein, während der U die Anwendung von § 92a HGB (Sonderregelungen für Einfirmenvertreter) geltend macht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm entscheidet, dass der HV als Einfirmenvertreter im Sinne von § 92a Abs. 1 HGB anzusehen ist, solange ihm die Genehmigung für eine Tätigkeit für andere Unternehmer nicht erteilt wurde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die vertragliche Regelung, die dem HV eine anderweitige Tätigkeit nur mit schriftlicher Einwilligung des U erlaubt. Solange diese Einwilligung fehlt, ist dem HV vertraglich untersagt, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Dies entspricht der gesetzlichen Definition des Einfirmenvertreters (§ 92a HGB). Das Gericht folgt dabei der Rechtsprechung des BAG (2005) und des OLG Karlsruhe (2006), die ähnliche Fälle gleich entschieden haben.