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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrags (HVV) nicht an die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gebunden ist. Zudem darf ein Handelsvertreter nach Beendigung seines Vertrags nicht ohne Zustimmung seines ehemaligen Geschäftsherrn für einen Wettbewerber tätig werden, selbst wenn dieser zuvor die Vertretung eines Konkurrenzunternehmens geduldet hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) kündigte seinem Handelsvertreter (HV) fristlos den HVV. Der HV begehrte die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei, weil die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde. Zudem ging es um die Frage, ob der HV nach Vertragsende für einen Wettbewerber des U tätig werden durfte, da der U zuvor die Vertretung eines Konkurrenzunternehmens durch den HV geduldet hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München entschied:
- Die fristlose Kündigung des HVV ist nicht unwirksam, nur weil die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wurde. Die Frist gilt nicht für HV-Verträge.
- Der HV darf nicht nach Vertragsende ohne Zustimmung des U für einen Wettbewerber tätig werden, selbst wenn der U zuvor die Vertretung eines Konkurrenzunternehmens geduldet hat.
c) Begründung des Gerichts:
- Zur Kündigungsfrist: Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist eine Sollvorschrift für Arbeitsverträge, aber nicht zwingend auf Handelsvertreterverträge anwendbar. Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines HVV hängt daher nicht von dieser Frist ab.
- Zum Wettbewerbsverbot: Die vorherige Duldung der Vertretung eines Wettbewerbers durch den U ändert nichts daran, dass der HV nach Vertragsende nicht automatisch berechtigt ist, für einen neuen Unternehmer mit Konkurrenzprodukten zu arbeiten. Eine solche Tätigkeit bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des ehemaligen Geschäftsherrn, da ansonsten die Interessen des U unzumutbar beeinträchtigt werden.