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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Oldenburg hat entschieden, dass ein Kfz-Vermittler nur dann nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) haftet, wenn er ein besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Kaufvertrag hat. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht eine solche Haftung, da der Vermittler sein Geschäft unter äusserst behelfsmäßigen Umständen auf einem angemieteten Platz betreibt, wodurch ein besonderes Interesse entfällt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer macht gegen einen Vermittler eines Kfz-Kaufvertrags Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c., § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB a.F.).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Haftung des Vermittlers abgelehnt. Es fehle an den Voraussetzungen für eine Haftung aus c.i.c., da der Vermittler weder ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen noch ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss gehabt habe.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermittler sein Geschäft unter „äusserst behelfsmäßigen Umständen“ auf einem angemieteten Platz betrieb. Dies spreche gegen ein besonderes wirtschaftliches Interesse oder eine Inanspruchnahme von Vertrauen, die für eine Haftung aus c.i.c. erforderlich seien. Ohne diese Voraussetzungen scheide eine Haftung des Vermittlers aus.