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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 30.07.2003 - 23 S 8/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. auch BGHZ 147, 354 = NJW 01, 2014 = NVersZ 01, 308; vgl. ferner die Anm. Dörner, LM Nr. 47 zu § 8 AGBG; Präve, VersR 01, 841 und Schwintowski, VuR 01, 297; vgl. auch LG Karlsruhe, 03.07.2003 - Atlanticlux 1 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Klausel in den AVB einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die Abschlusskosten auf die ersten fünf Beitragsjahre verteilt, unwirksam ist, weil sie für den Versicherungsnehmer (VN) nicht hinreichend transparent ist. Das Gericht ordnete an, die Kosten stattdessen auf zehn Jahre zu verteilen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) wendet sich gegen eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) seiner fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Klausel sieht vor, dass ein Teil der Abschlusskosten bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt und während der ersten fünf Jahre der Beitragszahlung mit den Beiträgen verrechnet wird. Der VN rügt, dass diese Regelung intransparente Abzüge beim Rückkaufswert zur Folge hat und ihm die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung nicht deutlich genug vor Augen führt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf hat die Klausel für unwirksam erklärt, weil sie den VN nicht ausreichend über die Auswirkungen auf den Rückkaufswert informiert. Da auch andere Regelungen der AVB keine klare Übersicht über den Rückkaufswert bieten, hat das Gericht die Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen: Die Abschlusskosten sind stattdessen auf zehn Jahre zu verteilen.

c) Begründung des Gerichts: Die Klausel genüge nicht den Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit, da sie dem VN nicht klar verdeutliche, dass eine vorzeitige Kündigung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führe. Da die AVB insgesamt keine hinreichende Aufklärung über die Berechnung des Rückkaufswerts enthalten, sei die Lücke durch eine verbraucherfreundliche Auslegung zu schließen – hier: längere Verteilung der Kosten. Dies diene dem Schutz des VN vor intransparenter Kostenbelastung.

KI INHALT
Klausel zu Abschlusskosten in fondsgebundener Lebensversicherung ist intransparenter Rückkaufswertberechnung nicht ausreichend, da wirtschaftliche Nachteile bei Kündigung unklar sind. Fehlende Übersicht erfordert Verteilung der Abschlusskosten auf zehn Jahre.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abschlusskostenverteilung auf zehn Jahre bei fondsgebundener Lebensversicherung
NORM
§ 176 VVG
§ 6 Abs. 2 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.07.2003
AKTENZEICHEN
23 S 8/03
ECLI
ECLI:DE:LGD:2003:0730.23S8.03.0A
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
15.10.2020