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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) sich das Wissen eines Versicherungsmaklers (VM) nicht zurechnen lassen muss, wenn dieser nur gelegentlich und nicht auf Dauer für das VU tätig ist. Im konkreten Fall ging es um die Nichtangabe einer Bluthochdruckerkrankung im Versicherungsantrag, die der VM nicht weitergegeben hatte. Das Gericht stellt klar, dass die Zurechnung des Wissens des VM zum VU nur dann erfolgt, wenn dieser als Versicherungsagent i. S. d. § 43 VVG (also mit Wissen und Wollen des VU ständig mit der Vermittlung betraut) handelt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) begehrt Leistungen aus einem Versicherungsvertrag. Das Versicherungsunternehmen (VU) verweigert die Leistung mit der Begründung, im Antrag sei eine bestehende Bluthochdruckerkrankung des VN nicht angegeben worden. Der VN wendet ein, der Versicherungsmakler (VM), der den Antrag ausgefüllt habe, habe von der Erkrankung gewusst, sodass sich das VU dieses Wissen zurechnen lassen müsse.
Rechtliche Grundlage: § 43 VVG (Zurechnung des Wissens von Versicherungsagenten).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln entscheidet, dass sich das VU das Wissen des VM nicht zurechnen lassen muss, da der VM im Streitfall nicht als Versicherungsagent i. S. d. § 43 VVG anzusehen ist. Die Leistungspflicht des VU bleibt daher bestehen, da die Nichtangabe der Erkrankung nicht als arglistige Täuschung gewertet werden kann.
c) Begründung des Gerichts:
- Definition Versicherungsagent: Ein Versicherungsagent handelt nur dann als Vertreter des VU, wenn er mit dessen Wissen und Wollen ständig (aufgrund eines Dauerrechtsverhältnisses) Versicherungsverträge vermittelt oder abschließt.
- Einzelfallabhängigkeit: Ob ein VM als Agent des VU oder als Vertreter des VN auftritt, hängt von den konkreten Umständen ab. Im Streitfall war der VM nicht ständig für das VU tätig, sodass er nicht als dessen Agent galt.
- Keine Zurechnung des Wissens: Da der VM nicht als Agent des VU handelte, musste sich das VU dessen Wissen über die Bluthochdruckerkrankung nicht zurechnen lassen. Die Nichtangabe im Antrag konnte daher nicht dem VU angelastet werden.
Zusammenfassung der Kernaussage: Das Gericht bestätigt, dass die Zurechnung von Wissen eines VM zum VU nur bei einer dauerhaften Agententätigkeit erfolgt. Im vorliegenden Fall fehlte es daran, sodass das VU für die unterlassene Angabe der Erkrankung nicht haftbar gemacht werden konnte.