Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 08.07.1997 - 20 U 45/96 -; LG Düsseldorf, 15.02.1996 - 4 O 237/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Markeninhaber in einem Markenverletzungsprozess beweisen muss, dass angebliche Verletzerware (Originalprodukte) von ihm oder mit seiner Zustimmung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erstmals in Verkehr gebracht wurde – sofern er ein exklusives Vertriebssystem mit länderspezifischen Generalimporteuren betreibt, die zum Verbot des Weiterverkaufs außerhalb ihres Vertragsgebiets verpflichtet sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Markeninhaber (Kläger) klagt gegen einen angeblichen Markenverletzer (Beklagten) wegen des Vertriebs von Originalwaren. Der Markeninhaber betreibt ein ausschließliches Vertriebssystem im EWR, bei dem pro Land nur ein Generalimporteur die Ware vertreiben darf. Diese Generalimporteure sind vertraglich verpflichtet, die Ware nicht an Zwischenhändler außerhalb ihres Vertragsgebiets weiterzugeben. Der Markeninhaber wirft dem Beklagten vor, durch den Vertrieb der Ware seine Markenrechte zu verletzen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Markeninhaber die Beweislast trägt: Er muss nachweisen, dass die vom Beklagten vertriebenen Originalwaren ursprünglich von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung erstmals außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht wurden.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Markeninhaber kontrolliert durch sein exklusives Vertriebssystem den Erstvertrieb im EWR.
- Da die Generalimporteure vertraglich an ihr jeweiliges Vertragsgebiet gebunden sind, ist der weitere Vertrieb innerhalb des EWR durch den Markeninhaber steuerbar.
- Ausnahme: Wenn die Ware außerhalb des EWR erstmals in Verkehr gebracht wurde (z. B. durch Parallelimporte), entfällt die Kontrolle des Markeninhabers über den weiteren Vertrieb im EWR.
- Daher muss der Markeninhaber im Streitfall beweisen, dass die Ware nicht aus seinem eigenen EWR-Vertriebssystem stammt, sondern von außerhalb eingeführt wurde – nur dann liegt eine Markenverletzung vor.