Vorinstanzen OLG München, 24.09.1992 - 19 U 5922/91 -; LG München I, 05.08.1991 - 33 O 10177/91 -
vgl. dazu auch BGH, 29.11.1995 LS 4 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der bloße Umstand, dass ein Darlehensnehmer die Abrechnung der Bank nach vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags nicht beanstandet, kein Verzicht auf die anteilige Erstattung des Disagios darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Darlehensnehmer verlangt von der Bank die anteilige Erstattung des Disagios (einmalige Vorabgebühr für die Kreditgewährung) nach vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens. Die Bank beruft sich darauf, der Darlehensnehmer habe durch die unbeanstandete Annahme der Abrechnung auf seinen Erstattungsanspruch verzichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint einen solchen Verzicht. Allein das Unterlassen einer Beanstandung der Abrechnung reiche nicht aus, um einen Verzicht auf die Erstattung des Disagios anzunehmen.
c) Begründung des Gerichts: Ein Verzicht setze eine eindeutige Erklärung voraus, aus der der Wille des Darlehensnehmers hervorgehe, auf seinen Anspruch zu verzichten. Das bloße Schweigen oder die passive Haltung bei Erhalt der Abrechnung sei nicht ausreichend, um einen Verzicht zu begründen. Die Bank könne sich daher nicht auf einen stillschweigenden Verzicht berufen.