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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Kiel entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) nur dann als Kaufmann gilt, wenn sein Gewerbebetrieb kaufmännisch eingerichtet ist – was bei Jahresprovisionseinnahmen unter 200.000 DM (heute höher) regelmäßig nicht der Fall ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kaufmannseigenschaft trägt die Partei, die sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung beruft.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) berief sich gegenüber einem Handelsvertreter (HV) auf eine Gerichtsstandsvereinbarung, die nur für Kaufleute gilt. Der HV bestritt, dass er Kaufmann sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Kiel verneinte die Kaufmannseigenschaft des HV, da dessen Geschäftsbetrieb (trotz Büro, einer Angestellten und drei Handelsvertretungen) nicht kaufmännisch eingerichtet war. Maßgeblich war, dass seine Jahresprovisionseinnahmen unter der Schwelle von 200.000 DM lagen.
c) Begründung des Gerichts:
- Kaufmannseigenschaft setze einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB) voraus, der durch eine Gesamtbetrachtung (Geschäftsumfang, Mitarbeiterzahl, Organisation, Branchenbesonderheiten) zu ermitteln sei.
- Handelsvertreter benötigten regelmäßig keine kaufmännische Einrichtung, da die Abrechnung über den vertretenen Unternehmer erfolge.
- Die Grenze für einen kaufmännischen Betrieb liege bei Jahresprovisionseinnahmen über 200.000 DM (heute höher), da sonst der minderkaufmännische Bereich nicht verlassen werde.
- Die Beweislast für die Kaufmannseigenschaft trage die Partei, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, wann Handelsvertreter als Kaufleute gelten und wer die Darlegungslast trägt.