Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.02.1994 - VI ZR 309/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 06.04.1993 - 22 U 171/91 -; LG Darmstadt, 19.06.1991 - 9 O 746/90 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Auslegung ausländischer AGB nicht revisionsrechtlich überprüfbar ist, jedoch die Frage, ob ein in AGB vereinbarter Haftungsausschluss für Sachbeschädigungen auch die deliktische Haftung gegenüber einem Dritten (hier: dem Eigentümer der Sache) erfasst, der Revision unterliegt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Vertragspartner (Beklagter) berief sich auf einen in seinen AGB enthaltenen Haftungsausschluss für Sachbeschädigungen gegenüber einem anderen deutschen Vertragspartner. Streitig war, ob dieser Haftungsausschluss auch seine deliktische Einstandspflicht gegenüber dem Eigentümer der beschädigten Sache (einem Dritten hinter dem anderen Vertragspartner) ausschloss.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte, dass die Auslegung ausländischer AGB durch den Tatrichter nicht revisionsrechtlich überprüfbar ist. Allerdings unterliege die Frage der Erstreckung des Haftungsausschlusses auf deliktische Ansprüche Dritter (hier: des Eigentümers) sehr wohl der revisionsrechtlichen Kontrolle.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Auslegung von AGB (insbesondere ausländischer) obliegt dem Tatrichter und ist als Tatsachenfrage nicht revisibel.
  • Die rechtliche Würdigung, ob ein vertraglicher Haftungsausschluss auch deliktische Ansprüche gegen Dritte erfasst, ist hingegen eine Rechtsfrage, die der BGH im Revisionsverfahren prüfen kann. Hier geht es um die Reichweite des Haftungsausschlusses im Verhältnis zu nicht am Vertrag beteiligten Personen (Eigentümer), was eine eigenständige rechtliche Bewertung erfordert.
KI INHALT
Auslegung ausländischer AGB ist revisionsrechtlich nicht überprüfbar, wohl aber die Erstreckung eines Haftungsausschlusses auf deliktische Ansprüche Dritter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auslegung ausländischer AGB
FUNDSTELLE
DB 94, 1236 LS
IPRspr 1994, 1
MDR 94, 444
RIW 95, 155
SpuRt 94, 142
DRsp Nr. 94/1065
DRsp I (120) 201c
BGHR § 167 BGB Anscheinsvollmacht 5
BGHR Art. 38 EGBGB Rechtswahl 1
BGHR § 549 Abs. 1 ZPO Ausländisches Recht 6
NORM
§ 5 AGBG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.02.1994
AKTENZEICHEN
VI ZR 309/93
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
28.06.2021