Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 06.04.1993 - 22 U 171/91 -; LG Darmstadt, 19.06.1991 - 9 O 746/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Auslegung ausländischer AGB nicht revisionsrechtlich überprüfbar ist, jedoch die Frage, ob ein in AGB vereinbarter Haftungsausschluss für Sachbeschädigungen auch die deliktische Haftung gegenüber einem Dritten (hier: dem Eigentümer der Sache) erfasst, der Revision unterliegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Vertragspartner (Beklagter) berief sich auf einen in seinen AGB enthaltenen Haftungsausschluss für Sachbeschädigungen gegenüber einem anderen deutschen Vertragspartner. Streitig war, ob dieser Haftungsausschluss auch seine deliktische Einstandspflicht gegenüber dem Eigentümer der beschädigten Sache (einem Dritten hinter dem anderen Vertragspartner) ausschloss.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte, dass die Auslegung ausländischer AGB durch den Tatrichter nicht revisionsrechtlich überprüfbar ist. Allerdings unterliege die Frage der Erstreckung des Haftungsausschlusses auf deliktische Ansprüche Dritter (hier: des Eigentümers) sehr wohl der revisionsrechtlichen Kontrolle.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Auslegung von AGB (insbesondere ausländischer) obliegt dem Tatrichter und ist als Tatsachenfrage nicht revisibel.
- Die rechtliche Würdigung, ob ein vertraglicher Haftungsausschluss auch deliktische Ansprüche gegen Dritte erfasst, ist hingegen eine Rechtsfrage, die der BGH im Revisionsverfahren prüfen kann. Hier geht es um die Reichweite des Haftungsausschlusses im Verhältnis zu nicht am Vertrag beteiligten Personen (Eigentümer), was eine eigenständige rechtliche Bewertung erfordert.