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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bielefeld entscheidet, dass eine formularmäßige Gerichtsstandsklausel in AGB zwischen Kaufleuten auch dann wirksam ist, wenn das vereinbarte Gericht für keine der Parteien Niederlassung oder Wohnsitz ist. Ein Wahlrecht des Verwenders zwischen zwei bestimmten Gerichten ist zulässig, nicht aber eine freie Wahl des Gerichts.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verwender von AGB (Kaufmann) möchte gegen einen anderen Kaufmann einen Gerichtsstand in AGB vereinbaren, der für keine der Parteien Niederlassung oder Wohnsitz ist. Streitig ist, ob eine solche Klausel wirksam ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bielefeld hält die Klausel für wirksam. Eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung ist auch dann zulässig, wenn das Gericht für keine Partei Niederlassung oder Wohnsitz ist. Ein Wahlrecht des Verwenders zwischen zwei bestimmten Gerichten (z. B. Sitzgericht oder ein anderes festgelegtes Gericht) ist ebenfalls unbedenklich.
c) Begründung des Gerichts: Die Klausel ist hinreichend bestimmt, solange der Verwender nicht das Recht hat, das zuständige Gericht frei zu wählen. Unzulässig wäre nur eine Regelung, die dem Verwender eine unbegrenzte Auswahlmöglichkeit einräumt. Die konkrete Vereinbarung zweier alternativer Gerichte ist dagegen klar und für den Vertragspartner vorhersehbar.