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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf entschied am 15.10.1969 (Az. 6 Sa 117/69), dass eine fristlose Entlassung wegen Abwerbung von Kollegen für ein Konkurrenzunternehmen nur bei einem erheblichen Verstoß gegen die Treuepflicht zulässig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber klagte gegen einen Arbeitnehmer, der Kollegen für ein Konkurrenzunternehmen abgeworben hatte, und wollte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass eine fristlose Entlassung in einem solchen Fall nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Abwerbung einen erheblichen Verstoß gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers darstellt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nicht jede Abwerbung von Kollegen automatisch eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Vielmehr muss der Verstoß gegen die dem Arbeitnehmer obliegende Treuepflicht so schwerwiegend sein, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiederbringlich zerstört ist. Eine pauschale Bewertung als Kündigungsgrund scheidet damit aus.