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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 15.03.2005 - L 9 R 3743/03 – DVAG 10 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Vorinstanz SG Reutlingen, 23.04.2003 - S 1 RA 2484/02 -; Az. beim BSG B 12 RA 1/05 R; der Senat hat die Revision auf Antrag beider Beteiligten in diesem von ihm als Musterprozess bezeichneten Verfahren zugelassen, weil die Einbeziehung der HV in die Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor dem Hintergrund eines größeren Kreises Betroffener von grundsätzlicher Bedeutung ist.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) mit einer negativen Feststellungsklage gegen den Rentenversicherungsträger klären lassen kann, ob seine selbstständige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist. Das Gericht bejaht die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers (nicht der Einzugsstelle) und bestätigt, dass der HV im Streitfall als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gilt, da er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (hier: die DVAG) tätig ist. Die Versicherungspflicht wird verfassungsrechtlich und europarechtlich als zulässig bewertet, da sie dem sozialpolitischen Schutz kleiner Selbstständiger dient und keine unzulässige Diskriminierung oder Berufsfreiheitsverletzung darstellt.



Detaillierte Zusammenfassung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein selbstständiger Handelsvertreter (HV), der für die DVAG (Vertriebsgesellschaft) tätig ist.
  • Beklagter: Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht die Einzugsstelle, da diese für Beitragseinzug, nicht für Feststellung der Versicherungspflicht zuständig ist).
  • Begehren des Klägers:
  1. Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der ihn zeitlich begrenzt von der Rentenversicherungspflicht befreit.
  2. Negative Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), mit der er feststellen lassen will, dass seine Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist.
  • Rechtsgrundlage:
  • § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI: Erfasst selbstständige HV, die auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbstständige).
  • § 55 SGG: Zulässigkeit der Feststellungsklage bei berechtigtem Interesse an der Klärung eines Rechtsverhältnisses (hier: Versicherungspflicht).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Zulässigkeit der Klage:

    • Die negative Feststellungsklage ist zulässig, da der HV ein berechtigtes Interesse an der Klärung seiner Versicherungspflicht seit Beginn seiner Selbstständigkeit hat.
    • Eine Klagehäufung (Anfechtungs- + Feststellungsklage) ist nach § 56 SGG möglich, da die Feststellungsklage über die Anfechtungsklage hinausgeht (zeitlich unbegrenzte Klärung).
    • Zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht ist ausschließlich der Rentenversicherungsträger (§ 173 SGB VI, § 190a SGB VI), nicht die Einzugsstelle.
  2. Begründetheit der Versicherungspflicht:

    • Der HV erfüllt die Tatbestandsmerkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI:
    • Er ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber (DVAG) tätig.
    • Indizien dafür:
    • Vertragliches Wettbewerbsverbot und Ausschließlichkeitsbindung an die DVAG.
    • Äußeres Auftreten (Dienstkleidung, Firmenwagen, corporate identity).
    • Provisionsabrechnung nur mit der DVAG.
    • Keine realistische Möglichkeit, für weitere Auftraggeber tätig zu werden (trotz theoretischer Erlaubnis).
    • Keine Ausnahme von der Versicherungspflicht:
    • Der HV beschäftigt keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (AN) (§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. a SGB VI).
    • Unechte Untervertreter (selbstständige Subunternehmer) zählen nicht als versicherungspflichtige AN.
  3. Verfassungs- und Europarechtliche Prüfung:

    • Kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit):
    • Die Regelung stellt eine Berufsausübungsbeschränkung dar, die durch das sozialpolitische Ziel des Schutzes kleiner Selbstständiger gerechtfertigt ist.
    • Kein Verstoß gegen Art. 49 EGV (Dienstleistungsfreiheit) oder Art. 3 GG (Gleichbehandlung):
    • Die Versicherungspflicht knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit an, sondern an die tatsächliche Tätigkeit in Deutschland.
    • Keine Inländerdiskriminierung, da alle in Deutschland niedergelassenen HV gleich behandelt werden.
    • Der EuGH erkennt an, dass Mitgliedstaaten Pflichtmitgliedschaften in Sozialversicherungssystemen vorsehen dürfen, solange keine Diskriminierung zwischen EU-Bürgern besteht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Prozessuale Fragen:

    • Die Feststellungsklage ist notwendig, da der HV mit der Anfechtungsklage nur die zeitliche Begrenzung der Befreiung angreifen könnte, nicht aber die Grundsatzfrage seiner Versicherungspflicht.
    • Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers ergibt sich aus § 173 SGB VI (Beitragsschuldner) und § 190a SGB VI (Meldepflicht).
  2. Materiell-rechtliche Fragen:

    • § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI zielt auf arbeitnehmerähnliche Selbstständige ab, die wirtschaftlich abhängig von einem Auftraggeber sind.
    • Die Tätigkeit für mehrere Produktpartner der DVAG ändert nichts, da diese Vertragspartner der DVAG sind und der HV nur für die DVAG handelt.
    • Keine Ausnahmetatbestände (z. B. Beschäftigung versicherungspflichtiger AN) liegen vor.
  3. Verfassungs- und Europarecht:

    • Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum bei sozialpolitischen Regelungen (BVerfG-Rechtsprechung).
    • Die Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung ist Kernbestandteil sozialer Sicherheitssysteme (EuGH-Rechtsprechung) und darf nicht durch Berufung auf EU-Freiheiten umgangen werden.

---

Zusammenfassendes Ergebnis: Der Handelsvertreter unterliegt der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, da er arbeitnehmerähnlich für einen Auftraggeber tätig ist. Die Feststellungsklage gegen den Rentenversicherungsträger ist zulässig, und die Regelung ist verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden.

KI INHALT
Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage eines Handelsvertreters gegen Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI; Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers; Kriterien für arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit; Verfassungs- und EU-Rechtmäßigkeit der Versicherungspflicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
DVAG 10
STICHWORT
Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Versicherungspflicht
selbständiger Vermögensberater
kein Verstoß der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gegen Verfassungsrecht oder Gemeinschaftsrecht
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. a SGB VI 1999
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI 1999
§ 173 Satz 1 SGB VI
Art. 3 Abs. 1 GG
Art. 12 Abs. 1 GG
Art. 49 EGV
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.03.2005
AKTENZEICHEN
L 9 R 3743/03
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
30.09.2025