Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 21.07.1995 17 U 306/94 -; LG Krefeld 30.09.1994 - 5 O 404/94 -
zu der Entscheidung vgl. o. Verf., Kreditwesen 96, 557
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass zwischen einer Bank und einem Kunden kein stillschweigender Beratungsvertrag zustande kommt, wenn der Kunde gezielt Kaufaufträge für von Dritten empfohlene Wertpapiere erteilt. Ein stillschweigender Beratungsvertrag setzt voraus, dass der Kunde eine allgemeine Anlageberatung durch die Bank sucht und diese sich darauf einlässt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kunde begehrt von seiner Bank Schadensersatz, weil er behauptet, die Bank habe ihn bei Wertpapierkäufen nicht ausreichend beraten. Er stützt seinen Anspruch auf einen vermeintlich stillschweigend geschlossenen Beratungsvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat klargestellt, dass kein stillschweigender Beratungsvertrag vorliegt, wenn der Kunde der Bank gezielte Kaufaufträge für bestimmte Wertpapiere erteilt, die ihm von einem Dritten (z. B. einem Anlageberater) empfohlen wurden. Ein stillschweigender Beratungsvertrag entsteht nur, wenn der Kunde mit dem Wunsch an die Bank herantritt, einen Geldbetrag anzulegen, und die Bank sich darauf beratend einlässt (z. B. durch Empfehlungen oder Risikoaufklärung).
c) Begründung des Gerichts: Der BGH differenziert zwischen zwei Szenarien:
- Kein Beratungsvertrag: Bei gezielten Kaufaufträgen für von Dritten empfohlene Wertpapiere fehlt es an einer Anlageberatung durch die Bank. Der Kunde handelt hier auf eigene Initiative und auf Basis externer Empfehlungen.
- Beratungsvertrag möglich: Wenn der Kunde hingegen eine allgemeine Anlagestrategie sucht und die Bank ihn dabei unterstützt (z. B. durch Auswahlvorschläge oder Risikohinweise), kann ein stillschweigender Beratungsvertrag entstehen.
Relevante Rechtsprechung: Der BGH bestätigt seine frühere Entscheidung vom 06.07.1993 (BGHZ 123, 126 – "Bond-Urteil"), in der er bereits die Voraussetzungen für einen stillschweigenden Beratungsvertrag zwischen Bank und Kunde konkretisiert hatte.