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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Frankfurt/Main, 14.11.1951 - II LA 277/51

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Frankfurt/Main entscheidet, dass bei einem Arbeitsvertrag der Erfüllungsort für die Lohnzahlung regelmäßig die Arbeitsstätte ist. Eine Geschäftsstelle mit betrieblicher Selbstständigkeit und Außenwirkung gilt als Erfüllungsort, sodass das dortige Arbeitsgericht gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt die Zahlung von Lohn von seinem Arbeitgeber. Es geht um die Frage, welches Gericht für die Klage örtlich zuständig ist, insbesondere ob die Geschäftsstelle des Arbeitgebers als Erfüllungsort für die Lohnforderung nach § 29 ZPO (Zivilprozessordnung) in Betracht kommt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass die Geschäftsstelle des Arbeitgebers als Erfüllungsort für die Lohnforderung gilt, wenn sie eine betriebliche Organisation mit eigener Selbstständigkeit und Außenwirkung ist. Dadurch ist das Arbeitsgericht am Ort der Geschäftsstelle gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 269 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach sich der Erfüllungsort bei Fehlen einer ausdrücklichen Abrede aus den Umständen ergibt. Beim Arbeitsvertrag ist die Arbeitsstätte regelmäßig Erfüllungsort für die Lohnzahlung. Eine Geschäftsstelle, die keine reine interne Aufgabe wahrnimmt, sondern im Außenverhältnis als örtliche Verwaltungsstelle auftritt (z. B. mit eigener Telefonnummer, Korrespondenz oder Auskunftserteilung), erfüllt diese Voraussetzungen. Daher sind sowohl die Arbeitsleistung als auch die Gehaltszahlung am Ort der Geschäftsstelle zu erfüllen, was die örtliche Zuständigkeit des dortigen Arbeitsgerichts begründet.

KI INHALT
Erfüllungsort für Lohnzahlung bei Arbeitsverträgen ist regelmäßig die Arbeitsstätte. Eine betriebliche Nebenstelle mit eigener Organisation kann Erfüllungsort sein, wenn sie nach außen als Verwaltungsstelle auftritt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Erfüllungsort
FUNDSTELLE
BB 52, 603
NORM
§ 29 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.11.1951
AKTENZEICHEN
II LA 277/51
ECLI
LIEFERUNG
01.05.2002
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