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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.01.1957 - II ZR 186/55

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn er vorsätzlich seine Treuepflicht verletzt, indem er seinen Auftraggeber arglistig täuscht und den Dritten zu höheren Forderungen veranlasst. Ein Schaden ist dafür nicht erforderlich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) fordert von seinem Auftraggeber (Beklagter) Provision für die Vermittlung eines Vertrags. Der Auftraggeber weigert sich, da der Makler vertragswidrig für den Dritten (Vertragsgegner) tätig wurde und ihn arglistig getäuscht hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Makler seinen Provisionsanspruch nach § 654 HGB (entspricht § 654 BGB) verwirkt hat, weil er vorsätzlich gegen seine Treuepflicht verstoßen hat. Ein tatsächlicher Schaden ist dabei nicht erforderlich.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 654 HGB regelt einen Sonderfall der Verwirkung, der auf einem allgemeinen Rechtsgedanken (Treue- und Sorgfaltspflicht) beruht.
  • Arglistige Täuschung des Auftraggebers durch den Makler führt zur Verwirkung des Provisionsanspruchs.
  • Geringfügige Gefälligkeiten rechtfertigen keine Vergütungspflicht nach § 354 HGB, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls erfordern dies.
KI INHALT
Verlust des Makler-Provisionsanspruchs bei vorsätzlicher Treuepflichtverletzung nach § 654 HGB, unabhängig von Schadenseintritt; arglistige Täuschung führt zur Verwirkung. Geringfügige Gefälligkeiten begründen keine Vergütungspflicht nach § 354 HGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung des Provisionsanspruchs des Maklers
FUNDSTELLE
EversOK
HVR Nr. 140
NORM
§ 654 BGB
§ 354 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.01.1957
AKTENZEICHEN
II ZR 186/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.08.2018