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Fazit: Das OLG Köln entscheidet, dass eine gegen das Verbot von Sondervergütungen in der Lebensversicherung verstoßende Provisionsteilungsvereinbarung nichtig ist und der Versicherungsvermittler keine Rückzahlungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvermittler (oder -makler) verlangt von einem Versicherungsnehmer (VN) die Rückzahlung einer unter Verstoß gegen die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8.3.1934 (Verbot von Sondervergütungen in der Lebensversicherung) gewährten Sondervergütung. Dies geschieht nach vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen Prämienrückstandes. Der Vermittler stützt seine Forderung auf Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bestätigt, dass die Provisionsteilungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Anordnung vom 8.3.1934 gemäß § 134 BGB nichtig ist. Folglich hat der Vermittler keine Ansprüche (weder Schadensersatz noch Bereicherung) gegen den VN auf Rückzahlung der Sondervergütung.
c) Begründung des Gerichts: Die Vereinbarung über die Sondervergütung verstößt gegen das gesetzliche Verbot der Anordnung von 1934. Nach § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig. Da die Vereinbarung nichtig ist, können daraus keine Rückzahlungsansprüche abgeleitet werden – auch nicht über Umwege wie Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung. Die vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses ändert daran nichts.