Vorinstanzen ArbG Wetzlar, 05.01.1988 - 1 Ca 281/87 -; LAG Frankfurt/Main, 25.01.1989 - 8 Sa 150/88 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Teilerlassvertrag über eine Versorgungsanwartschaft in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis nicht gegen das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verstößt. Solche Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Das Gericht begründet dies mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck des BetrAVG, das Abfindungen und Erlasse nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränke. Vertragliche Anpassungen während des Arbeitsverhältnisses seien grundsätzlich Sache der Parteien, solange keine gesetzlichen Schranken (z. B. §§ 1–3, 7 BetrAVG) verletzt werden.
Ausführliche Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Beteiligte: Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.
- Streitgegenstand: Der AN klagt gegen einen Teilerlassvertrag, durch den seine betriebliche Versorgungsanwartschaft (z. B. Betriebsrente) einvernehmlich gekürzt wurde.
- Rechtsgrundlage: Der AN berief sich auf Verstöße gegen das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), insbesondere gegen:
- § 3 Abs. 1 BetrAVG (Verbot von Abfindungen/Erlass von Anwartschaften),
- § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG (Verbot von Abweichungen zu Ungunsten des AN),
- § 7 BetrAVG (Insolvenzschutz).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das BAG bestätigte die Zulässigkeit des Teilerlassvertrags und wies die Klage des AN ab. Konkrete Entscheidungen:
- § 3 BetrAVG (Abfindungsverbot) gilt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht für laufende Verhältnisse.
- § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG enthält kein allgemeines Verschlechterungsverbot, sondern beschränkt nur Abweichungen von den §§ 1–16 BetrAVG.
- § 7 BetrAVG (Insolvenzschutz) wird durch vertragliche Kürzungen nicht verletzt, da der Insolvenzschutz akzessorisch zur Versorgungszusage ist.
- Formelle Anforderungen:
- Eine formlose Regelungsabsprache mit dem Betriebsrat reicht für die Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) aus.
- Der AG hat seine Aufklärungspflicht erfüllt, wenn der AN die Kürzung schriftlich bestätigt hat.
- Wirtschaftliche Lage:
- Ein Teilerlass kann wirksam sein, wenn er zweckgebunden (z. B. zur Sanierung) und mit einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) verknüpft ist (z. B. Wiederinkrafttreten bei Besserung der Ertragslage).
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c) Begründung des Gerichts:
Wortlaut und Systematik des BetrAVG:
- § 3 BetrAVG spricht explizit von Anwartschaften, die der AN "bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" behält. Die Vorschrift zielt auf Ausscheidenssituationen ab.
- Die §§ 1–3 BetrAVG bilden einen systematischen Block zum Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Unverfallbarkeit, Abfindungsverbot).
- Keine "Versteinerung" von Versorgungszusagen: Das BetrAVG regelt nur Teilaspekte, lässt aber Vertragsfreiheit im laufenden Arbeitsverhältnis zu.
Entstehungsgeschichte:
- Der Gesetzgeber wollte mit § 3 BetrAVG nur Kapitalabfindungen nach Ausscheiden beschränken, um den Versorgungszweck zu sichern.
Zweck der Regelungen:
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht eine veränderte Interessenlage (z. B. AG will Verwaltungsaufwand sparen, AN braucht Liquidität). Hier greift § 3 BetrAVG als Schutznorm.
- Im laufenden Arbeitsverhältnis sind einvernehmliche Anpassungen (z. B. zur Sanierung) grundsätzlich zulässig, solange keine gesetzlichen Schranken verletzt werden.
Billigkeitskontrolle:
- Ein Teilerlass ist nicht unbillig, wenn er sachlich begründet ist (z. B. wirtschaftliche Notlage) und Interessen der AN gewahrt werden (z. B. durch auflösende Bedingung).
Prozessuale Aspekte:
- Der AN muss substantiiert vortragen, wenn er eine Verletzung der Betriebsratsbeteiligung (§ 87 BetrVG) geltend macht. Schweigt der AG dazu, gilt der Vortrag als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
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Zusammenfassung in einem Satz: Das BAG hat entschieden, dass ein Teilerlass betrieblicher Versorgungsanwartschaften während eines laufenden Arbeitsverhältnisses zulässig ist, weil das BetrAVG solche Vereinbarungen nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beschränkt und die Vertragsfreiheit der Parteien im Übrigen unberührt lässt.