Vorinstanz LAG Düsseldorf, 18.03.1974 - 15 Sa 1400/73 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vertragliche Wettbewerbsklausel, die auf die §§ 74, 74c HGB verweist, im Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Mindesthöhe enthält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder ehemaliger Arbeitnehmer) verlangt von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Karenzentschädigung. Dies stützt er auf eine vertragliche Wettbewerbsklausel, die für alle Einzelheiten auf die §§ 74 und 74c HGB verweist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in einer solchen Klausel im Zweifel die Zusage einer Karenzentschädigung in der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesthöhe (gemäß § 74 Abs. 2 HGB) zu sehen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Verweisung auf die §§ 74 und 74c HGB nicht nur die Wettbewerbsverbote, sondern auch die damit verbundenen Rechte und Pflichten – insbesondere die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers – umfasst. Da § 74 Abs. 2 HGB eine Mindestentschädigung vorschreibt, ist diese im Zweifel auch bei einer pauschalen Verweisung auf das HGB als zugesagt anzusehen.