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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied am 24.07.1969 (Az. 4 Sa 42/69), dass ein Provisionsrückgang allein keine außerordentliche Kündigung eines Handlungsreisenden aus wichtigem Grund rechtfertigt. Eine solche Kündigung setzt vielmehr ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder gravierende Vertragsverstöße voraus, die das Vertrauensverhältnis unzumutbar belasten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Arbeitgeber klagt gegen Handlungsreisenden (Arbeitnehmer) auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (gem. § 626 BGB) beendet wurde. - Begründung des Arbeitgebers: Der Arbeitnehmer habe durch erheblichen Rückgang seiner Provisionen seine vertraglichen Pflichten verletzt, was eine sofortige Kündigung rechtfertige.
b) Was hat das Gericht entschieden? - Die Kündigung ist unwirksam. - Ein reiner Provisionsrückgang stellt keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, solange der Arbeitnehmer seine Pflichten nicht schuldhaft verletzt hat.
c) Begründung des Gerichts: - § 626 BGB erfordert einen schwerwiegenden Vertrauensbruch oder ein unzumutbares Verhalten, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht. - Ein wirtschaftlicher Misserfolg (hier: Provisionsrückgang) ist kein Verschulden des Arbeitnehmers, solange er seine Dienstpflichten ordnungsgemäß erfüllt. - Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für ein schuldhaftes Fehlverhalten – diese wurde hier nicht erbracht. - Eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen wäre allenfalls als ordentliche Kündigung (mit Sozialauswahl und Fristen) möglich, nicht aber als fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
Hinweis: Die Entscheidung betont, dass Erfolgsabhängigkeit (z. B. bei Provisionsmodellen) nicht automatisch ein Kündigungsrecht bei schlechter Performance begründet. Vielmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten grob vernachlässigt hat.