Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 05.08.1964 - 4 Sa 39/64 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 18.06.1965 (Aktenzeichen: 5 AZR 351/64), dass ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen darf, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit einer solchen Unterlassungspflicht und begründete dies mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers sowie dem Schutz des Arbeitgebers vor Konkurrenz oder Interessenkonflikten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber verlangt von seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer die Unterlassung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während des laufenden Kündigungsschutzprozesses. Der Anspruch stützt sich auf eine vertragliche Vereinbarung oder die allgemeine Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens keine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen darf, sofern dies vertraglich vereinbart wurde oder die Treuepflicht dies erfordert. Die Unterlassungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, solange der Kündigungsschutzprozess noch nicht abgeschlossen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers (§ 242 BGB), die auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortwirkt, solange der Kündigungsschutzprozess läuft. Eine anderweitige Tätigkeit könnte die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen, insbesondere wenn sie in Konkurrenz zu dessen Geschäft steht oder den Anschein der Illoyalität erweckt. Zudem sei die Vereinbarung einer solchen Unterlassungspflicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zulässig und verbindlich.