Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 18.06.1965 - 5 AZR 351/64

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 05.08.1964 - 4 Sa 39/64 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 18.06.1965 (Aktenzeichen: 5 AZR 351/64), dass ein Arbeitnehmer während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen darf, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit einer solchen Unterlassungspflicht und begründete dies mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers sowie dem Schutz des Arbeitgebers vor Konkurrenz oder Interessenkonflikten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber verlangt von seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer die Unterlassung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während des laufenden Kündigungsschutzprozesses. Der Anspruch stützt sich auf eine vertragliche Vereinbarung oder die allgemeine Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens keine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen darf, sofern dies vertraglich vereinbart wurde oder die Treuepflicht dies erfordert. Die Unterlassungspflicht bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, solange der Kündigungsschutzprozess noch nicht abgeschlossen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers (§ 242 BGB), die auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortwirkt, solange der Kündigungsschutzprozess läuft. Eine anderweitige Tätigkeit könnte die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen, insbesondere wenn sie in Konkurrenz zu dessen Geschäft steht oder den Anschein der Illoyalität erweckt. Zudem sei die Vereinbarung einer solchen Unterlassungspflicht im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zulässig und verbindlich.

KI INHALT
Arbeitnehmer müssen während eines Kündigungsschutzprozesses keinen anderweitigen Erwerb unterlassen, sofern dies nicht vertraglich vereinbart ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
anderweitiger Erwerb während Kündigungsschutzprozesses
FUNDSTELLE
BB 65, 1070
DB 65, 1405
AP Nr. 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit
SAE 65, 250
NORM
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.06.1965
AKTENZEICHEN
5 AZR 351/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG