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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entscheidet, dass bei unregelmäßigen Einkünften eines Arbeitnehmers während der Karenzzeit die Gesamtabrechnungsmethode für die Anrechnung auf die Karenzentschädigung (§ 74c HGB) anzuwenden ist. Bei monatlicher Berechnung kann nur das im jeweiligen Monat fällig gewordene Einkommen angerechnet werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt die korrekte Berechnung seiner Karenzentschädigung (§ 74b Abs. 1 HGB) unter Berücksichtigung anderweitiger, unregelmäßiger Einkünfte. Streitig ist, wie diese Einkünfte auf die Entschädigung anzurechnen sind – ob nach der Gesamtabrechnungsmethode (alle Einkünfte werden über den gesamten Karenzzeitraum kumuliert) oder nach einer monatlichen Einzelberechnung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass bei unregelmäßigen Einkünften die Gesamtabrechnungsmethode maßgeblich ist. Falls ausnahmsweise eine monatliche Berechnung erfolgt, darf nur das im jeweiligen Monat tatsächlich fällig gewordene Einkommen auf die Karenzentschädigung angerechnet werden.
c) Begründung des Gerichts:
- § 74c Abs. 1 HGB sieht vor, dass anderweitiges Einkommen auf die Karenzentschädigung anzurechnen ist.
- Bei unregelmäßigen Einkünften (z. B. einmalige Zahlungen) wäre eine monatliche Anrechnung willkürlich, da diese nicht monatlich anfallen. Die Gesamtabrechnung stellt sicher, dass alle Einkünfte über den gesamten Zeitraum fair berücksichtigt werden.
- Falls dennoch monatlich abgerechnet wird, muss die Anrechnung auf den tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt der Einkünfte beschränkt bleiben, um eine ungerechtfertigte Kürzung der Entschädigung zu vermeiden.