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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Makler-OHG ihrem Auftraggeber auf Schadensersatz haftet, wenn sie bei der Vermittlung eines Grundstücks nicht über die Unzuverlässigkeit des bauleitenden Architekten aufklärt – selbst wenn diese nur einzelnen Gesellschaftern bekannt war. Das Gericht begründet dies mit der Organisationspflicht der OHG, interne Informationen unter den Gesellschaftern weiterzugeben, um eine ordnungsgemäße Aufklärung des Kunden zu gewährleisten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber (Käufer eines im Aufbau befindlichen Hausgrundstücks) verlangt von einer Makler-OHG Schadensersatz, weil diese ihn nicht über die Unzuverlässigkeit des bauleitenden Architekten aufgeklärt hat. Die Kenntnis hierüber lag nur bei einzelnen Gesellschaftern der OHG vor.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verurteilte die Makler-OHG zur Schadensersatzleistung. Die OHG haftet, obwohl nicht alle Gesellschafter von der Unzuverlässigkeit des Architekten wussten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass eine OHG als Personengesellschaft eine Organisationspflicht hat, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen (hier: die Unzuverlässigkeit des Architekten) zwischen den Gesellschaftern ausgetauscht werden. Da dies nicht geschehen war, habe die OHG ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber verletzt. Die Haftung ergäbe sich aus der vertraglichen Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Information (heute: § 241 Abs. 2 BGB). Die OHG müsse sich das Wissen einzelner Gesellschafter zurechnen lassen (§ 166 BGB analog).