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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass ein Arbeitgeber (AG) einen Arbeitnehmer (AN) von seiner arbeitsvertraglichen Schweigepflicht entbinden muss, wenn dieser in eine Interessenkollision zwischen der Schadensabwendungspflicht des AG und seiner eigenen Schweigepflicht gerät. Das Gericht begründete dies mit der Priorität der Schadensverhütung und der Notwendigkeit, den AN von rechtlichen Konflikten zu befreien.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) steht vor dem Dilemma, entweder seine arbeitsvertragliche Schweigepflicht zu verletzen oder eine Schadensabwendungspflicht des Arbeitgebers (AG) zu erfüllen. Der AN begehrt daher eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den AG, um den Konflikt aufzulösen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte, dass der AG den AN in einer solchen Interessenkollision von der Schweigepflicht entbinden muss. Andernfalls würde der AN unzumutbar zwischen zwei Pflichten (Schweigepflicht vs. Schadensabwendung) zerrieben.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf folgende Argumente:
- Die Schadensabwendungspflicht des AG hat Vorrang vor der Schweigepflicht des AN, da sie dem Schutz übergeordneter Interessen (z. B. des Betriebs oder Dritter) dient.
- Der AG darf den AN nicht in einen unauflösbaren Pflichtenkonflikt stürzen, da dies gegen die Fürsorgepflicht des AG verstoßen würde.
- Die Entbindung von der Schweigepflicht ist ein notwendiges Mittel, um den AN rechtlich zu entlasten und den Schaden abzuwenden.
Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass der AG aktiv handeln muss, um den AN aus einer rechtlichen Zwickmühle zu befreien – insbesondere, wenn höhere Interessen (wie Schadensprävention) betroffen sind.