Vorinstanzen ArbG Hamburg, 05.02.2008 - 25 Ca 293/07 -; LAG Hamburg, 12.01.2009 - 8 Sa 35/08 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein unbefristeter Vorvertrag, der den Arbeitnehmer (AN) einseitig und ohne zeitliche Begrenzung zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, für den AN unverbindlich ist. Der AN kann wählen, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten (und dann Karenzentschädigung verlangt) oder nicht. Das Gericht begründet dies mit der unbilligen Erschwerung des beruflichen Fortkommens des AN durch die ungewisse Bindung. Zudem muss ein solcher Vorvertrag der Schriftform genügen, andernfalls ist er nichtig.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 291/09):
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) will vom Arbeitnehmer (AN) die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (Verbot, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einem Konkurrenten zu arbeiten).
- Grundlage ist ein Vorvertrag im Arbeitsvertrag, der den AN verpflichtet, auf Verlangen des AG jederzeit (ohne zeitliche Begrenzung) ein als Anlage beigefügtes Wettbewerbsverbot abzuschließen.
- Der AN verlangt im Streitfall Karenzentschädigung (finanzielle Ausgleichszahlung für die Wettbewerbsenthaltung), da er sich an das Verbot hält.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Unverbindlichkeit des Vorvertrags für den AN:
- Ein Vorvertrag, der den AN unbefristet und einseitig (nur der AG kann die Option ausüben) zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verpflichtet, ist für den AN unverbindlich (§ 74a Abs. 1 HGB analog).
- Der AN hat die Wahl:
- Wettbewerbsfreiheit (keine Bindung, keine Entschädigung) oder
- Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags (dann Anspruch auf Karenzentschädigung).
Schriftform要求 (Erforderlichkeit):
- Ein Vorvertrag über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt der gesetzlichen Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB, § 126 BGB).
- Fehlt die Schriftform (z. B. weil die Anlage mit dem Wettbewerbsverbot nicht von beiden Parteien unterzeichnet ist), ist der Vorvertrag nichtig (§ 125 BGB), nicht nur unverbindlich.
Rechtsfolgen bei Unverbindlichkeit:
- Entscheidet sich der AN für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots, wird dieses wirksam, und der AG muss die vereinbarte Karenzentschädigung zahlen.
- Der AN muss seine Wahl (für oder gegen das Verbot) rechtzeitig (spätestens vor Fälligkeit der ersten Entschädigungsrate) erklären.
c) Begründung des Gerichts:
Schutz des Arbeitnehmers vor unbilliger Bindung:
- Eine unbefristete, vom Willen des AG abhängige Verpflichtung schafft für den AN unzumutbare Unsicherheit über sein berufliches Fortkommen.
- Der AG hat kein berechtigtes Interesse an einer solchen einseitigen Option, da er die Entwicklung des AN und seine eigenen Schutzbedürfnisse (z. B. betriebliche Geheimnisse) bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags absehen oder später konkretisieren kann.
Analogie zu bedingten Wettbewerbsverboten:
- Die Situation ist vergleichbar mit einem unzulässig bedingten Wettbewerbsverbot (z. B. wenn dessen Geltung von einer späteren Entscheidung des AG abhängt).
- In beiden Fällen darf der AN selbst entscheiden, ob er sich binden will, um die Planungssicherheit zu wahren.
Schriftform als Warn- und Schutzfunktion:
- Die Schriftform soll den AN vor übereilten Entscheidungen schützen, die sein künftiges Berufsleben einschränken.
- Ein Vorvertrag, der auf den Abschluss eines formbedürftigen Hauptvertrags (hier: Wettbewerbsverbot) gerichtet ist, muss selbst der Schriftform genügen, wenn der Formzwang (wie hier) auch eine Warnfunktion hat.
Gesamturkunde bei Anlagen:
- Ein Vorvertrag kann wirksam sein, wenn Arbeitsvertrag und Anlage (mit dem Wettbewerbsverbot) eine Gesamturkunde bilden.
- Dafür reicht eine klare Bezugnahme (z. B. "als Anlage beigefügtes Wettbewerbsverbot") und die Unterschrift beider Parteien auf allen Teilen, sofern die Zusammengehörigkeit zweifelsfrei erkennbar ist (z. B. durch Überschrift, Namen des AN).
---
Praktische Konsequenzen:
- Arbeitgeber müssen Vorverträge über nachvertragliche Wettbewerbsverbote zeitlich begrenzen (z. B. bis zur Kündigung) und die Schriftform wahren.
- Arbeitnehmer können bei unverbindlichen Vorverträgen selbst wählen, ob sie sich an das Verbot halten – und dann Entschädigung verlangen.
- Bei Formfehlern ist der Vorvertrag nichtig, nicht nur unverbindlich.