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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 22.11.1995 - 7 U 5094/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass ein Makler keine zusätzliche Provision für eine Mietvertragsverlängerungsoption verlangen kann, wenn diese Option für den Auftraggeber nur eine unverbindliche Verhandlungsposition darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (z. B. dem Mieter oder Vermieter) eine weitere Provision für den Fall, dass der Mietvertrag aufgrund einer enthaltenen Verlängerungsoption verlängert wird. Der Anspruch stützt sich auf die Vermittlung des Mietvertrags und die darin vereinbarte Option.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat den Anspruch des Maklers auf eine zusätzliche Provision für die Verlängerungsoption abgelehnt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Verlängerungsoption für den Auftraggeber nur eine unverbindliche Verhandlungsposition darstellt. Eine solche Option begründet keine gesicherte Rechtsposition, die eine zusätzliche Provision rechtfertigen würde. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Möglichkeit, die keine automatische Verlängerung oder verbindliche Verpflichtung auslöst. Daher kann der Makler keine weitere Vergütung für diese unsichere Perspektive verlangen.

KI INHALT
Keine weitere Maklerprovision bei unverbindlicher Verlängerungsoption im Mietvertrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerprovisionserhöhung
Verlängerungsoption
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.11.1995
AKTENZEICHEN
7 U 5094/95
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1995:1122.7U5094.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
01.04.2021