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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entscheidet, dass der Anspruch eines Handelsvertreters (HV) auf Rechnungslegung gemäß § 87c Abs. 1, 2 HGB in der Regel als vertretbare Handlung einzustufen ist, die nach § 887 ZPO vollstreckbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn die Rechnungslegung (z. B. über Provisionen oder Geschäfte) auf Grundlage von § 87c Abs. 1, 2 HGB (Handelsgesetzbuch).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Nürnberg stellt fest, dass es sich bei diesem Anspruch auf Rechnungslegung um eine vertretbare Handlung handelt. Solche Ansprüche sind nach § 887 ZPO (Zivilprozessordnung) vollstreckbar, d. h., der HV kann die Rechnungslegung notfalls gerichtlich durchsetzen, wobei die Vollstreckung durch einen Dritten (z. B. einen Sachverständigen) erfolgen kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Rechnungslegungspflicht des Geschäftsherrn eine vertretbare Handlung darstellt, weil sie auch von einer anderen Person (z. B. einem Buchhalter oder Steuerberater) vorgenommen werden kann, ohne dass der Geschäftsherr selbst tätig werden muss. Daher ist die Vollstreckung nach § 887 ZPO (Vollstreckung von Handlungen, die auch ein Dritter vornehmen kann) einschlägig.