rkr.; Revision nicht zur Entscheidung angenommen, BGH, 08.12.1993 - VIII ZR 25/93
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) auch dann fristlos kündigen darf, wenn dieser in schwerwiegender Weise gegen Wettbewerbsverbote verstößt (z. B. durch Auslieferung von Konkurrenzprodukten), selbst wenn der U dadurch keinen konkreten Schaden erleidet oder selbst ähnliche Geschäfte mit dem Wettbewerber tätigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die fristlose Kündigung des Handelsvertreters (HV) aufgrund einer schwerwiegenden Pflichtverletzung. Der HV hatte trotz Vereinbarung eine Hilfstätigkeit für ein Wettbewerbsunternehmen ausgeübt (hier: Auslieferung von Konkurrenzprodukten). Der U stützt seine Kündigung auf diese Vertragsverletzung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Es ist unerheblich, ob der U durch das Verhalten des HV einen Schaden erlitten hat. Auch ein etwaiger Widerspruch im Verhalten des U (z. B. wenn dieser selbst Geschäfte mit dem Wettbewerber macht) steht der Kündigung nicht entgegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Schadenserfordernis: Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen (wie der Unterstützung eines Wettbewerbers) kommt es nicht auf einen konkreten Schaden des U an.
- Kein Widerspruch im Verhalten des U: Selbst wenn der U selbst ähnliche Handlungen vornimmt, darf er vom HV die Einhaltung der vertraglichen Wettbewerbsverbote verlangen. Dies liegt in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.
- Vertragliche Bindung des HV: Der HV muss sich an die getroffenen Vereinbarungen halten, unabhängig davon, wie der U selbst agiert.