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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Bremen, 11.10.1968 - 2 Sa 27/68 und 55/68

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Bremen entschied 1968, dass die Abgrenzung zwischen einem angestellten Arbeitnehmer (AN) und einem selbstständigen Handelsvertreter (HV) vor allem an der persönlichen Unselbstständigkeit des AN festzumachen ist. Die wirtschaftliche Unselbstständigkeit allein reicht nicht aus. Die Höhe des Einkommens (hier: 100.000 DM) ist für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) irrelevant.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und streitet mit seinem Arbeitgeber über die rechtliche Einordnung seines Status: Handelt es sich um ein Angestelltenverhältnis (mit Kündigungsschutz) oder um ein selbstständiges Handelsvertreterverhältnis (ohne Kündigungsschutz nach KSchG)? Der Streit entzündet sich an der Frage, ob der Betroffene persönlich unselbstständig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Bremen stellt klar, dass persönliche Unselbstständigkeit das entscheidende Abgrenzungskriterium ist. Wirtschaftliche Abhängigkeit allein reicht nicht aus, um ein Angestelltenverhältnis zu begründen. Zudem ist die Höhe des Einkommens (hier: 100.000 DM) für die Anwendung des § 12c KSchG nicht maßgeblich.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Abgrenzung erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, wobei das Schwerpunktbild entscheidend ist.
  • Das Gericht verweist auf andere Gesetze (z. B. § 4 Abs. 2c BetrVG, § 1 Abs. 2 Nr. 2 AZO), die das Einkommen explizit als separates Kriterium nennen – im Gegensatz zu § 12c KSchG, der darauf nicht abstellt. Dies unterstreicht, dass das Einkommen hier keine Rolle spielt.
KI INHALT
Abgrenzung Angestellter vs. selbstständiger Handelsvertreter: Entscheidend ist die persönliche Unselbstständigkeit. Gesamtbild aller Umstände maßgeblich. Einkommenshöhe irrelevant nach § 12c KSchG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
Status eines Vermittlers
kaufmännischer Angestellter
Voraussetzungen für die Herausnahme leitender Angestellter aus dem allgemeinen Kündigungsschutz
FUNDSTELLE
BB 69, 873
DB 68, 2180
HVuHM 70, 823
NORM
§ 84 HGB
§ 12 c KSchG
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AZO
REDAKTION
GERICHT
LAG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.10.1968
AKTENZEICHEN
2 Sa 27/68 und 55/68
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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