Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 15.12.1994 - 6 U 244/93 -; LG Düsseldorf, 31.08.1993 - 35 O 115/91 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Beklagter, der wegen Verletzung eines Kundenschutzabkommens auf Schadensersatz (entgangener Gewinn) in Anspruch genommen wird, mit dem Einwand, der geschützte Kunde hätte ohnehin keine Geschäfte mehr mit dem Kläger getätigt, nicht rechtmäßiges Alternativverhalten geltend macht, sondern die Entstehung eines Schadens bestreitet. Die Beweislast für den Schaden liegt beim Kläger, wobei § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO die Beweisführung erleichtern.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Verletzung eines Kundenschutzabkommens auf Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) in Anspruch.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar, dass der Einwand des Beklagten, der geschützte Kunde hätte ohnehin keine Geschäfte mehr mit dem Kläger getätigt, kein rechtmäßiges Alternativverhalten ist, sondern ein Bestreiten der Schadensentstehung. Die Beweislast für den Schaden trägt der Kläger, wobei ihm die Beweiserleichterungen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zugutekommen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Beklagte bestreitet mit seinem Vorbringen nicht die Kausalität der Pflichtverletzung, sondern die Existenz eines Schadens (hier: entgangener Gewinn).
- Die Beweislast für den Schaden liegt beim Kläger, doch werden die Anforderungen an den Beweis durch die genannten Vorschriften gesenkt (z. B. Schätzung nach § 287 ZPO).
- Ein rechtmäßiges Alternativverhalten (z. B. "Ich hätte den Kunden auch ohne Abkommen nicht bedient") würde dagegen die Rechtswidrigkeit der Handlung betreffen – hier geht es aber um die Schadenshöhe.