vgl. dazu Berufungsentscheidung des OLG Hamburg, 28.11.1979
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied, dass ein Tankstellenhalter (TStH) keinen Ausgleichsanspruch (AA) gegen den Unternehmer (U) geltend machen kann, wenn er nicht konkret darlegt, welche Werbemaßnahmen er durchgeführt hat und dass die geworbenen Kunden auch nach Vertragsende weiterhin an der Tankstelle tanken. Die bloße Nennung von Kundennamen reicht nicht aus. Zudem ist bei kurzer Vertragsdauer (hier: 1 Jahr und 8 Monate) ein hoher AA nicht gerechtfertigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Tankstellenhalter (TStH) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Tankstellenvertrages. Der AA soll die Überlassung der von ihm geworbenen Stammkunden an den U oder dessen Nachfolger entschädigen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat den AA abgelehnt, da der TStH seine Ansprüche nicht ausreichend begründet hat.
c) Begründung des Gerichts:
Fehlender schlüssiger Sachvortrag:
- Der TStH muss konkret darlegen, durch welche Maßnahmen er welche Kunden geworben hat. Eine bloße Liste mit Kundennamen reicht nicht.
- Er muss zudem nachweisen, dass diese Kunden auch nach Vertragsende weiterhin an der Tankstelle tanken.
Fehlende Kenntnis der Stammkunden:
- Der TStH ging fälschlicherweise davon aus, die Tankstelle sei geschlossen worden. Dies zeigt, dass er selbst nicht weiß, welche Kunden Stammkunden sind und weiterhin dort tanken.
Beweispflicht:
- Bestreitet der U die Stammkundeneigenschaft, muss der TStH Zeugen (die Kunden selbst) benennen, um zu beweisen, dass seine Werbung ursächlich für deren Tankverhalten war.
- Entscheidend ist, ob die Kunden wegen der Werbung, der Lage der Tankstelle oder des Markennamens des U dort tankten.
Kurze Vertragsdauer:
- Bei einer Vertragsdauer von nur 1 Jahr und 8 Monaten ist ein hoher AA aus Billigkeitsgründen nicht gerechtfertigt.