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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 04.09.1985 - 15 O 260/85

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Übermittlung von Werbung über Teletex (vergleichbar mit Briefwerbung) gegen das UWG verstößt, wenn der Empfänger dieser Werbung widersprochen hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Klägerin (vermutlich ein Wettbewerber oder Verbraucherschutzverband) begehrt von der Beklagten (ein Unternehmen, das Teletex-Werbung versendet) die Unterlassung der Werbeübermittlung. Der Anspruch stützt sich auf § 1 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs), da der Empfänger der Werbung dieser widersprochen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Zusendung von Werbung über Teletex – ähnlich wie Briefwerbung – unlauter im Sinne des § 1 UWG ist, wenn der Empfänger widersprochen hat. Die Beklagte muss die Werbung daher unterlassen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass unaufgeforderte Werbung nach einem Widerspruch des Empfängers als belästigend und damit unlauter einzustufen ist. Da Teletex-Werbung mit Briefwerbung vergleichbar ist, gelten dieselben Grundsätze: Ein Widerspruch des Empfängers macht die weitere Zusendung wettbewerbswidrig.

KI INHALT
Übermittlung von Werbung über Teletex verstößt gegen § 1 UWG bei Widerspruch des Empfängers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Werbung per Teletex
FUNDSTELLE
NJW-RR 86, 124
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.09.1985
AKTENZEICHEN
15 O 260/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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