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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Königstein hat entschieden, dass der Maklerlohn entsprechend anzupassen ist, wenn die Geschäftsgrundlage (hier: die zugesicherte Wohnfläche) wegfällt, weil die tatsächliche Wohnfläche erheblich geringer ist als vom Makler angegeben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer verlangt von einem Makler die Anpassung des Maklerlohns, nachdem der Kaufpreis für eine Eigentumswohnung aufgrund einer erheblich geringeren tatsächlichen Wohnfläche (im Vergleich zur vom Makler angegebenen Fläche) herabgesetzt wurde. Der Anspruch stützt sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB, damals noch über die Rechtsprechung zu § 242 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Königstein hat entschieden, dass der Maklerlohn entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur zugesicherten Wohnfläche anzupassen ist, da die Geschäftsgrundlage (die zugesicherte Wohnfläche) weggefallen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Makler den Kauf mit einer bestimmten Wohnfläche als entscheidendem Faktor beworben hat. Da diese Fläche nicht der Realität entsprach und der Kaufpreis deswegen nachträglich reduziert wurde, ist auch der Maklerlohn – der sich typischerweise am Kaufpreis orientiert – anzupassen. Andernfalls würde der Käufer durch die falsche Angabe des Maklers benachteiligt. Die Anpassung folgt dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. dem späteren § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage).