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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entschied, dass ein Arbeitgeber (AG) einen Arbeitnehmer (AN) fristlos kündigen darf, wenn dieser durch sein Verhalten (z. B. Verdacht einer Straftat, Vertrauensbruch oder Rufschädigung) das Vertrauensverhältnis zerstört. Im konkreten Fall hatte der AN eine Detektei beauftragt, um vermeintliche Missbräuche von Betriebskraftwagen zu dokumentieren und die Daten an die Öffentlichkeit weiterzuleiten – ein Verstoß gegen die tarifvertragliche Schweigepflicht.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die fristlose Kündigung eines höheren Arbeitnehmers (AN) wegen eines Vertrauensbruchs. Der AN hatte gegen die tarifvertragliche Schweigepflicht verstoßen, indem er eine Detektei mit der Observation von Kollegen beauftragte und die Ergebnisse an die Öffentlichkeit weiterleiten wollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin bestätigte, dass der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt ist, da der AN durch sein Verhalten das notwendige Vertrauensverhältnis zerstört hat.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Ein Verdacht einer strafbaren Handlung, ein Vertrauensbruch oder eine Rufschädigung des Unternehmens rechtfertigen eine fristlose Kündigung.
- Der AN verletzte die tarifvertragliche Schweigepflicht über betriebliche Vorgänge, indem er eine Detektei einsetzte und Daten an Externe weitergeben wollte.
- Für ein gedeihliches Arbeitsverhältnis – besonders bei höheren AN – ist ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis essenziell. Fehlt dieses, ist die Kündigung gerechtfertigt.