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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) nicht berechtigt ist, Schadensersatzansprüche seiner Kunden gegen Dritte geltend zu machen, da dies nicht zu seinen beruflichen Aufgaben gehört. Solche Handlungen verstoßen gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) und die dazugehörige Werbung gegen das UWG. Ein Anwaltverein kann dagegen klagen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anwaltverein begehrt von einem Versicherungsmakler (VM) die Unterlassung der Unfallschadensregulierung für Kunden gegen Dritte sowie der dazugehörigen Werbung. Der VM bietet an, Schadensersatzansprüche seiner Auftraggeber (z. B. nach Unfällen) gegen Dritte geltend zu machen – teilweise unter Vorfinanzierung oder mit Unterstützung eines Anwalts. Rechtsgrundlagen:
- § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb durch Verstoß gegen das RBerG)
- Rechtsberatungsgesetz (RBerG) (Verbot nicht autorisierter Rechtsberatung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Unfallschadensregulierung gegen Dritte gehört nicht zu den beruflichen Aufgaben eines VM.
- Selbst bei Vorfinanzierung oder Einschaltung eines Anwalts bleibt die Tätigkeit unzulässig.
- Das Angebot einer solchen Dienstleistung verstößt gegen § 1 UWG, weil es gegen das RBerG verstoße.
- Der Anwaltverein ist klagebefugt (aktiv legitimiert), um gegen diese Praktiken vorzugehen.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Zusammenhang mit dem Kerngeschäft: Die Regulierung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte stehe in keinem unmittelbaren Bezug zur Vermittlung von Versicherungsverträgen (Hauptaufgabe des VM).
- Verstoß gegen RBerG: Die Geltendmachung fremder Ansprüche sei Rechtsberatung, die nur autorisierten Personen (z. B. Anwälten) vorbehalten ist.
- Wettbewerbsverzerrung: Da der VM keine Erlaubnis zur Rechtsberatung habe, sei sein Angebot unlauter (§ 1 UWG).
- Klagerecht des Anwaltvereins: Als Interessenvertreter der Anwaltschaft könne der Verein gegen unzulässige Konkurrenz durch Nicht-Anwälte vorgehen.