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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 30.06.1960 - 5 AZR 48/59

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 14.10.1958 - III Sa 43/58 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass Umsatzprovisionen eines auf Provisionsbasis beschäftigten kaufmännischen Angestellten während unverschuldeter Krankheit als Teil des „Gehaltes“ i.S.v. § 63 Abs. 1 HGB weiterzuzahlen sind. Zudem klärt es, unter welchen Umständen ein Provisionsanspruch bei vorübergehender Vertretung eines nicht provisionsberechtigten Arbeitnehmers entfällt oder erhalten bleibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein auf Provisionsbasis tätiger kaufmännischer Angestellter (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Weiterzahlung seiner Umsatzprovisionen während einer unverschuldeten Krankheit gem. § 63 Abs. 1 HGB. Streitig ist, ob Provisionen zum „Gehalt“ zählen und ob der AG bei vorübergehender Vertretung eines nicht provisionsberechtigten AN die Provision weiterzahlen muss.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provisionen gehören zum „Gehalt“ i.S.v. § 63 Abs. 1 HGB und sind damit während der Krankheit (mind. 6 Wochen) weiterzuzahlen.
  2. Vertretung eines nicht provisionsberechtigten AN:
    • Wenn der AG den AN ausdrücklich oder konkludent auffordert, einen anderen AN zu vertreten, liegt darin regelmäßig die Zusicherung, dass die entgangene Provision weitergezahlt wird.
    • Lässt sich der AN widerspruchslos und ohne Provision mehrfach auf solche Vertretungen ein, gilt dies als vertragliche Absprache, dass er während der Vertretung keine Provision beanspruchen kann.

c) Begründung des Gerichts:

  • Schutzzweck des § 63 HGB: Die Norm soll dem kaufmännischen Angestellten während der Krankheit das Einkommen sichern, das er ohne Krankheit erhalten hätte. Dies umfasst auch variable Bestandteile wie Provisionen (unter Verweis auf vorherige Rechtsprechung, z. B. RAG, BAG).
  • Vertragliche Auslegung bei Vertretung:
  • Die Weiterzahlung der Provision bei Vertretung folgt aus der Zusicherung des AG (implizit oder explizit).
  • Verzicht auf Provision durch widerspruchslose Annahme der Vertretung ohne Provision wird als konkludente Vereinbarung gewertet.
  • Verwirkung: Ein Anspruch kann nur verwirkt sein, wenn der AG einen Vertrauenstatbestand darlegt (z. B. langjährige widerspruchslose Praxis), dass der AN die Provision nicht geltend macht.

Kernaussage: Provisionen sind Teil des krankheitsbedingten Gehaltsanspruchs nach § 63 HGB. Bei Vertretungstätigkeit hängt der Provisionsanspruch von der konkreten Absprache (explizit oder konkludent) ab.

KI INHALT
Umsatzprovisionen zählen zum „Gehalt“ nach § 63 Abs. 1 HGB und sind während unverschuldeter Krankheit weiterzuzahlen. Vertretung nicht-provisionsbasierter AN kann Anspruch auf Provision erhalten oder vertraglich ausschließen. Verwirkung setzt Vertrauenstatbestand voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Fortzahlung von Provision im Krankheitsfall
FUNDSTELLE
BB 60, 984
AP Nr. 13 zu § 63 HGB m.Anm. Hefermehl
AR-Blattei Handelsgewerbe II ES 880.2 Nr. 7, 8
AR-Blattei, Entscheidung 7/8 zu Handelsgewerbe II
DB 60, 1044
WA 60, 149
ArbuR 61, 56
ARSt.60 Bd. XXV, 85
AuR 61, 56
Betrieb 60, 1044
RdA 61, 136
BABl. 60 K 30 LS
PrAR Nr. 166 zu § 616 BGB
RdA 61, 136LS
WA 60, 150
FHArbSozR 7 Nr. 351
FHArbSozR 8 Nr. 2803
FHArbSozR 8 Nr. 3346
FHZivR 7 Nr. 9971
FHZivR 7 Nr. 9950
NORM
§ 63 Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 157 BGB
§ 616 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.06.1960
AKTENZEICHEN
5 AZR 48/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.02.2023