Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 06.12.1991 - 26 U 58/91

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm (Urteil vom 06.12.1991 – 26 U 58/91) entscheidet über die Abgrenzung zwischen honorarfreier Akquisitionstätigkeit und honorarpflichtiger Architektenleistung, wenn ein Unternehmen sowohl eine Bauvoranfrage erstellt als auch als Makler für die Grundstücksveräußerung tätig wird. Das Gericht klärt, dass die Erstellung der Bauvoranfrage als Architektenleistung honorarpflichtig ist, während reine Maklertätigkeiten (z. B. Grundstücksvermittlung) keine Honoraransprüche auslösen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen, das sowohl als Makler (Grundstücksveräußerung) als auch als Architekt (Erstellung einer Bauvoranfrage) tätig war, begehrt Honorar für die architektonischen Leistungen. Streitig ist, ob die Bauvoranfrage als honorarpflichtige Architektenleistung oder als Teil der (honorarfreien) Maklertätigkeit zu werten ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm entscheidet, dass die Erstellung der Bauvoranfrage eine honorarpflichtige Architektenleistung darstellt, die von der reinen Maklertätigkeit abzugrenzen ist. Die beiden Tätigkeitsbereiche sind getrennt zu betrachten, sodass für die Bauvoranfrage ein Honoraranspruch besteht.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass die Bauvoranfrage eine planerische Leistung sei, die typischerweise dem Aufgabenbereich eines Architekten zuzuordnen ist. Diese Leistung sei nicht bloße Vorarbeit für die Maklertätigkeit, sondern eine eigenständige, honorarwürdige Dienstleistung. Die gleichzeitige Maklertätigkeit ändere nichts an der Einordnung der Bauvoranfrage als Architektenleistung. Die Abgrenzung erfolge nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit: Während die Grundstücksvermittlung maklerrechtlich zu beurteilen sei, falle die Bauvoranfrage in den Bereich der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).

KI INHALT
Abgrenzung zwischen honorarfreier Akquisition und honorarpflichtiger Architektenleistung bei Bauvoranfrage und gleichzeitiger Maklertätigkeit für Grundstücksveräußerung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bauvoranfrage eines auch als Makler beauftragten Unternehmens als honorarfreie Akquisitionstätigkeit
NORM
§ 631 Abs. 1 BGB
§ 632 Abs. 1 BGB
§ 15 HOAI
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.12.1991
AKTENZEICHEN
26 U 58/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.10.2018