vgl. dazu auch LG Augsburg, 24.11.1955 LS 2 m.w.N. (ebenso zur herrschenden Gegenansicht)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Arnsberg entschied am 26.06.1956, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters (AA) nicht automatisch mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) entsteht. Vielmehr müssen zusätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Beendigung muss zu Lebzeiten des Handelsvertreters (HV) erfolgen und vom Unternehmer (U) verursacht sein.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV). Der Anspruch stützt sich auf die gesetzlichen Regelungen zum Ausgleichsanspruch von Handelsvertretern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Arnsberg hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nicht bereits durch die bloße Beendigung des HVV entsteht. Vielmehr sind zwei weitere Voraussetzungen notwendig: Die Beendigung des Vertrags muss zu Lebzeiten des HV erfolgen, und sie muss vom U verursacht sein.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Ausgleichsanspruch nicht allein an die faktische Beendigung des Vertrags anknüpft. Vielmehr muss die Beendigung unter den genannten zusätzlichen Bedingungen stattfinden, um den Anspruch zu begründen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zum Ausgleichsanspruch.