Vorinstanzen LG Hannover, 04.04.2012 - 12 S 66/11 -; AG Neustadt (Rübenberg), 05.09.2011 - 50 C 833/10 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsnehmer (VN) eine Vermittlungsgebührenvereinbarung mit einem Versicherungsmakler (VM) als Teilzahlungsgeschäft widerrufen kann, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Der VM hat keinen Anspruch auf die volle Vergütung, sondern nur auf Wertersatz in Höhe des objektiven Werts der Maklerleistung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Versicherungsnehmer (VN) die Zahlung einer Vermittlungsgebühr aus einer zwischen ihnen geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung.
- Die Vereinbarung sah vor, dass die Gebühr in Teilzahlungen zu erbringen ist.
- Der VN hat die Vereinbarung widerrufen und weigert sich, die Gebühr zu zahlen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Widerruf des VN ist wirksam, weil die Widerrufsbelehrung des VM fehlerhaft war (u. a. wegen der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“).
- Der VM hat keinen Anspruch auf die volle Vermittlungsgebühr, da die Vereinbarung als Teilzahlungsgeschäft (§ 499 Abs. 2 BGB 2002) widerrufen wurde.
- Der VM kann jedoch Wertersatz für seine Maklerleistung verlangen, allerdings nicht in Höhe der vertraglich vereinbarten Gebühr, sondern nur in Höhe des objektiven Werts der Leistung (§ 357 Abs. 1 BGB i. V. m. § 346 Abs. 2 BGB).
- Die Kündigung des Hauptversicherungsvertrags durch den VN hat keinen Einfluss auf den Wertersatzanspruch des VM.
c) Begründung des Gerichts:
Anwendbares Recht:
- Auf die vor dem 11.06.2010 geschlossene Vereinbarung ist das alte Recht (BGB und BGB-InfoV a. F.) anzuwenden (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB).
- Die Vereinbarung ist ein Teilzahlungsgeschäft (§ 499 Abs. 2 BGB 2002), da die Gebühr in Raten zu zahlen war.
Wirksamer Widerruf:
- Der VN konnte die Vereinbarung innerhalb von zwei Wochen widerrufen (§ 501 Satz 1, § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.).
- Die Widerrufsfrist begann nicht, weil die Belehrung unzureichend war:
- Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist irreführend, da sie den Fristbeginn nicht klar erkennen lässt.
- Eine fehlerhafte Belehrung führt dazu, dass das Widerrufsrecht nicht erlöscht (§ 355 Abs. 3 Satz 1, 3 BGB a. F.).
- Der VM kann sich nicht auf das Muster der BGB-InfoV berufen, da er ein abweichendes Formular verwendet hat.
Wertersatz statt voller Vergütung:
- Der VM hat einen Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 1 BGB i. V. m. § 346 Abs. 2 BGB, da die Maklerleistung (Vermittlung einer Versicherung) nicht zurückgegeben werden kann.
- Der Wertersatz bemisst sich nicht nach der vertraglichen Gebühr, sondern nach dem objektiven Wert der Leistung (z. B. übliche oder angemessene Vergütung).
- Die Kündigung des Hauptvertrags berührt den Wertersatz nicht, da die Maklerleistung mit Abschluss des Vertrags bereits vollständig erbracht wurde.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 652 Abs. 1 BGB (Maklervertrag)
- § 499 Abs. 2, § 501, § 355 BGB a. F. (Teilzahlungsgeschäft, Widerrufsrecht)
- § 357 Abs. 1, § 346 Abs. 2 BGB (Wertersatz bei Widerruf)
- Art. 229 § 22 EGBGB (Übergangsrecht)