Vorinstanz LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.1978 - 4 Sa 63/78 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsort nicht unaufgefordert dem Arbeitgeber mitteilen muss. Eine Kündigung, die während des Urlaubs an die Heimatanschrift gesandt wird, geht dem Arbeitnehmer regelmäßig erst nach Rückkehr zu – der Arbeitgeber kann nicht erwarten, dass sie früher ankommt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) möchte eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer (AN) wirksam aussprechen. Der AN war zum Zeitpunkt der Kündigung im Urlaub und hatte seine Urlaubsanschrift nicht unaufgefordert dem AG mitgeteilt. Der AG sendete das Kündigungsschreiben an die Heimatanschrift des AN.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass der AN nicht verpflichtet ist, seine Urlaubsanschrift dem AG unaufgefordert mitzuteilen. Wenn der AG weiß, dass der AN verreist ist, kann er nicht erwarten, dass ein an die Heimatanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben dem AN noch vor Rückkehr aus dem Urlaub zugeht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass im Regelfall keine arbeitsvertragliche Pflicht des AN besteht, seine Urlaubsanschrift zu offenbaren. Wenn der AG Kenntnis von der Abwesenheit des AN hat, muss er damit rechnen, dass eine an die Heimatanschrift gesandte Kündigung erst nach Rückkehr des AN zugeht. Eine frühere Zustellung kann der AG nicht erwarten.