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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 12.07.1994 - 20 U 126/93

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Vertreter private Endverbraucher besucht, die durch ein Schild oder einen Aufkleber an ihrer Haustür deutlich machen, dass Vertreterbesuche unerwünscht sind.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Ein Wettbewerbsverband (oder ein Mitbewerber) begehrt von einem Vertreter (bzw. dessen Unternehmen) die Unterlassung von Besuchen bei Endverbrauchern, die durch ein Schild oder Aufkleber an ihrer Haustür den Wunsch äußern, keine Vertreterbesuche zu erhalten. Die Klage stützt sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da ein solches Verhalten als unlauter eingestuft wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Besuch von Endverbrauchern trotz eines entsprechenden Hinweisschildes an der Haustür wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der ausdrückliche Wille des Verbrauchers, keine Vertreterbesuche zu erhalten, respektiert werden muss. Ein Verstoß hiergegen stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist daher als unlautere Geschäftspraxis im Sinne des Wettbewerbsrechts zu werten.

KI INHALT
Besuch von Vertretern bei Endverbrauchern mit „Keine Werbung“-Hinweis an der Tür ist wettbewerbswidrig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertreterbesuche verboten
Vertreterbesuch
Hausbesuch
FUNDSTELLE
EWiR 94, 1137 LS
RdW 94, Nr. 497
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.07.1994
AKTENZEICHEN
20 U 126/93
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1994:0712.20U126.93.0A
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
17.05.2021