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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Naumburg entscheidet, dass das wirtschaftliche Interesse einer Versicherung, durch ihren Außendienst auch Fremdversicherungen anzubieten, nicht ausreicht, um eine Sachwalterhaftung zu begründen. Das Provisionsinteresse des Vertreters hat hier gleiches Gewicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Versicherung begehrt von ihrem Außendienstvertreter die Vermittlung von Fremdversicherungen (d. h. Versicherungen anderer Anbieter), um ihr eigenes Versicherungsprogramm abzurunden. Der Vertreter weigert sich, da er hierdurch keine Provision erhält. Die Versicherung argumentiert, der Vertreter handle als ihr Sachwalter und sei daher zur Vermittlung verpflichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Naumburg weist die Klage der Versicherung ab. Es verneint eine Sachwalterhaftung des Vertreters für die Vermittlung von Fremdversicherungen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stellt fest, dass das wirtschaftliche Interesse der Versicherung an der Abrundung ihres Programms nicht höher zu bewerten ist als das Provisionsinteresse des Vertreters. Eine Sachwalterhaftung setze voraus, dass die Interessen der Versicherung überwiegen – was hier nicht der Fall sei. Daher sei der Vertreter nicht verpflichtet, Fremdversicherungen ohne eigene wirtschaftliche Vorteile zu vermitteln.